• English
Mittwoch, Oktober 15, 2025
  • Heim
  • Um
  • Kontakt
Rechtsanwalt in Vietnam – Dr. Oliver Massmann
  • Heim
  • Internationale
  • Neuigkeiten und Vorschriften
  • Präsentation
  • Artikel
  • WELTBANK-ZERTIFIZIERUNG
No Result
View All Result
  • Heim
  • Internationale
  • Neuigkeiten und Vorschriften
  • Präsentation
  • Artikel
  • WELTBANK-ZERTIFIZIERUNG
No Result
View All Result
Rechtsanwalt in Vietnam – Dr. Oliver Massmann
No Result
View All Result

Rechtsanwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann Öffentlich-private Partnerschaften im Infrastrukturbereich Vietnam

Dr. Oliver Massmann by Dr. Oliver Massmann
Oktober 10, 2025
in Artikel
0
Lawyer in Vietnam Dr. Oliver Massmann – Public Private Partnerships – Enhancing Functionality – Making use of the Comprehensive and Progressive Trans-Pacific Partnership and the EU – Vietnam Free Trade Agreement for Better Functionality of the New PPP Decree 
399
SHARES
2.3k
VIEWS
Auf Facebook teilenAuf Twitter teilen

Die Weltbank befragt Duane Morris zu vietnamesischen öffentlich-privaten Partnerschaften im Infrastrukturbereich – hier sind unsere Antworten:

Annahmen zur Fallstudie

  • Der private Partner (die Projektgesellschaft) ist eine Zweckgesellschaft (SPV), die von einem Konsortium privater Unternehmen gegründet wurde, die in Vietnam tätig sind.
  • Die Vergabestelle ist eine nationale/bundesstaatliche Behörde in Vietnam, die die Planung, den Bau, die (vollständige oder teilweise) Finanzierung, den Betrieb und die Instandhaltung eines nationalen/bundesstaatlichen Infrastrukturprojekts im Verkehrssektor (z. B. einer Nationalstraße) beschaffen möchte. Das Projekt hat einen geschätzten Investitionswert von 150 Millionen US-Dollar und wird durch Verfügbarkeitszahlungen und/oder Nutzungsgebühren finanziert.
  • Zu diesem Zweck initiiert die Vergabestelle im Anschluss an ein wettbewerbliches PPP-Vergabeverfahren eine öffentliche Ausschreibung/Angebotsaufforderung/Angebotsanfrage/Qualifizierungsanfrage.

A. Regulatorischer und institutioneller Rahmen für PPPs

F: Erlaubt der regulatorische Rahmen in Ihrem Land die Vergabe von PPPs?

A: Ja, die Grundprinzipien und allgemeinen Regelungen zu PPPs sind im Regierungserlass Nr. 35/2021/ND-CP vom 29. März 2021 zur Ausgestaltung einiger Artikel des Investitionsgesetzes in PPP-Form (der „PPP-Erlass“) festgelegt.

Im Anschluss an den PPP-Erlass haben die Ministerien folgende Leitlinien formuliert und herausgegeben:

(i) Rundschreiben Nr. 09/2021/TT-BKHDT vom 16. November 2021 zur Anleitung der Investorenauswahl für die Durchführung von PPP-Projekten und Investitionsprojekten unter Nutzung von Grundstücken („Rundschreiben Nr. 09“).

(ii) Rundschreiben Nr. 15/2016/TT-BKHDT vom 19. September 2016 zur Erstellung von Präqualifikations- und Ausschreibungsunterlagen für die Auswahl von Investoren für Investitionsprojekte in Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft („Rundschreiben Nr. 15“);

(iii) Rundschreiben Nr. 06/2021/TT-BKHDT vom 30. September 2021 zur detaillierten Erfassung, Einreichung und Verwaltung von Kosten für Registrierung, Informationsveröffentlichung, Auftragnehmer- und Investorenauswahl im nationalen Beschaffungssystem und in der Beschaffungszeitung („Rundschreiben 06“);

(iv) Rundschreiben Nr. 08/2022/TT-BTC vom 9. Februar 2022 zur Verwaltung und Verwendung von Forderungen und Verbindlichkeiten im Rahmen der Investorenauswahl („Rundschreiben 08“);

(v) Rundschreiben Nr. 22/2022/TT-BGTVT vom 31. August 2022 mit Leitlinien zu bestimmten Inhalten der Berichte über Vormachbarkeitsstudien, Machbarkeitsstudienberichte von PPP-Investitionsprojekten und BOT-Verträgen im Verkehrssektor („Rundschreiben 22“);

Neben dem PPP-Dekret und seinen Leitlinien gelten für PPP-Projekte weiterhin allgemeine Gesetze (z. B. das Investitionsgesetz für PPP Nr. 64/2020/QH14 vom 18. Juni 2020, das Gesetz über öffentliche Investitionen Nr. 39/2019/QH14 vom 13. Juni 2019, das Baugesetz Nr. 50/2014/QH13 vom 18. Juni 2014 und das Gesetz über die Verwaltung und Nutzung öffentlichen Eigentums Nr. 15/2017/QH14 vom 21. Juni 2017).

Die oben genannten Vorschriften bilden die Grundlage für die folgende Analyse. Für bestimmte Fragen können zusätzliche Vorschriften gelten, sofern diese nur auf diese Datenpunkte anwendbar sind.

  1. Für welche Sektoren gilt der oben genannte Rechtsrahmen?

A: Der oben genannte Rechtsrahmen gilt für die folgenden Sektoren:

  • Verkehr: Artikel 2.1 des PPP-Dekrets besagt ausdrücklich, dass PPPs für Investitionsprojekte im Verkehrssektor mit einem Gesamtinvestitionskapital von über 1.500 Milliarden VND gelten.
  • Wasser, Versorgung, Abwasserentsorgung, Abfallwirtschaft und Bewässerung: Artikel 2.3 des PPP-Dekrets besagt ausdrücklich, dass PPPs für Investitionsprojekte in den Bereichen Bewässerung, Trinkwasserversorgung, Entwässerung und Abwasserbehandlung sowie Abfallbehandlung mit einem Gesamtinvestitionskapital von über 200 Milliarden VND gelten.
  • Energieerzeugung/-übertragung und -verteilung: Artikel 2.2 des PPP-Dekrets besagt ausdrücklich, dass PPPs für Investitionsprojekte in den Bereichen erneuerbare Energien, Kohlekraftwerke, Gaskraftwerke (einschließlich Flüssigerdgas – LNG) und Kernenergie gelten. Netz mit einem Gesamtinvestitionskapital von über 1.500 Milliarden VND (für Projekte im Bereich erneuerbare Energien muss das Gesamtinvestitionskapital über 500 Milliarden VND liegen).
  • IKT: Artikel 2.6 des PPP-Dekrets besagt ausdrücklich, dass PPPs für IT-Infrastruktur mit einem Gesamtinvestitionskapital von über 200 Milliarden VND anwendbar sind.
  • Soziale Infrastruktur, einschließlich Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Gefängnisse, Wohnungsbau usw.: Artikel 2.4 und 2.5 des PPP-Dekrets besagen ausdrücklich, dass PPPs für Investitionsprojekte im Gesundheits- und Bildungssektor anwendbar sind.

F: Verbietet oder beschränkt der Rechtsrahmen PPPs neben der Landesverteidigung und anderen Fragen der nationalen Sicherheit in anderen Sektoren ausdrücklich?

A: Nein, der Rechtsrahmen verbietet oder beschränkt PPPs nicht in den Bereichen Verkehr, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallwirtschaft und Bewässerung, Energieerzeugung/-übertragung und -verteilung, IKT und soziale Infrastruktur, einschließlich Krankenhäusern, Bildungseinrichtungen, Gefängnissen, Wohnungsbau usw.

F: Bitte nennen Sie die für PPP-Vergabe zuständigen Behörden in Vietnam und geben Sie deren Website(s) an (falls verfügbar):

A: Die Vergabestellen sind Ministerien, Behörden auf Ministerebene und Provinzkomitees. Fachministerien und Provinzkomitees können ihre Vergabebefugnisse auch den ihnen unterstellten Behörden übertragen.

Die wahrscheinlichste Beschaffungsbehörde angesichts der Annahmen der Fallstudie wäre entweder das Ministerium für Planung und Investitionen (ppp.mpi.gov.vn) oder das Verkehrsministerium (ppp.mt.gov.vn).

F: Gibt es eine spezialisierte staatliche Stelle, die das PPP-Programm unterstützt (PPP-Abteilung)?

A: Ja, der staatliche Bewertungsausschuss, der interministerielle Bewertungsausschuss und der lokale Bewertungsausschuss. Diese Ausschüsse werden für jedes Investitionsprojekt je nach Art und auf Grundlage der Artikel 7–9 des PPP-Dekrets eingerichtet.

F: Was sind die Hauptaufgaben der Behörden?

A: PPP-Regulierung und politische Leitlinien; PPP-Kapazitätenaufbau für andere Behörden; PPP-Werbung im öffentlichen und/oder privaten Sektor in nationalen und internationalen Foren; Identifizierung und Auswahl von PPP-Projekten aus der Pipeline; Überwachung der PPP-Umsetzung; Bewertung von Vormachbarkeitsstudien und Machbarkeitsstudien zu PPP-Projekten gemäß Artikel 6.1 des Gesetzes über PPP-Investitionen.

F: Gibt es zusätzlich einen zentralen Projektentwicklungsfonds (Unterstützungsmechanismus) für die Projektvorbereitung?

A: Nein.

B. Vorbereitung von PPPs

F: Genehmigt das Finanzministerium oder die zentrale Haushaltsbehörde das PPP-Projekt vor Beginn des Beschaffungsprozesses?

A: Nein.

F: Genehmigt das Finanzministerium oder die zentrale Haushaltsbehörde das PPP-Projekt vor der Unterzeichnung des PPP-Vertrags?

A: Nein.

F: Verfügt das Finanzministerium (oder die Regierung im weiteren Sinne) über ein spezielles System für:

(F1) die Budgetierung von PPP-Projekten (z. B. einschließlich der geschätzten Gesamtkosten des PPP-Projekts über die gesamte Projektlaufzeit im Haushaltszyklus)?

A: Ja, gemäß Artikel 19–20 der PPP-Verordnung.

(F2) Berichterstattung über Verbindlichkeiten (explizit und implizit, direkt und bedingt), die sich aus PPPs ergeben (z. B. Offenlegung von Informationen über die Verpflichtungen des öffentlichen Sektors für das PPP-Projekt)?

A: Ja, Artikel 6 der PPP-Verordnung.

(F3) Berücksichtigung von Verbindlichkeiten (explizit und implizit, direkt und bedingt), die sich aus PPPs ergeben (z. B. werden die Verpflichtungen des öffentlichen Sektors für das PPP-Projekt in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung erfasst)?

Wie oben.

F: Bitte geben Sie an, was die Regelung am besten beschreibt.

A: Ja, die vietnamesischen Rechnungslegungsstandards, die auf den internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS) basieren.

Diese Standards wurden durch eine Reihe von Beschlüssen und Rundschreiben des Finanzministeriums im Zeitraum 2001–2005 übernommen. Die allgemeinen Standards sind in der Entscheidung Nr. 165/2002/QD-BTC des Finanzministeriums vom 31. Dezember 2002 enthalten.

F: Gibt das Finanzministerium (oder die Regierung im weiteren Sinne) PPP-Verbindlichkeiten (explizite und implizite, direkte und bedingte) auf einer Online-Plattform/Datenbank bekannt?

A: Nein.
F: Gibt es neben der Vergabestelle, dem Finanzministerium oder der Zentralen Haushaltsbehörde noch weitere Behörden, die das PPP-Projekt vor Beginn des Vergabeverfahrens genehmigen (z. B. Kabinett, Kabinettsausschuss, Parlament, Oberster Rechnungshof usw.)?

A: Ja, Nationalversammlung, Premierminister, Ministerien, Behörden auf Ministerebene und der Volksrat der Provinzen gemäß Artikel 1, Beschluss Nr. 784/QD-TTg, Artikel 12 des Gesetzes über PPP-Investitionen.

F: Gibt es neben der Vergabestelle, dem Finanzministerium oder der Zentralen Haushaltsbehörde noch weitere Behörden, die das PPP-Projekt vor Unterzeichnung des PPP-Vertrags genehmigen?

A: Nein.

F: Bitte beschreiben Sie, wie Ihre Regierung am besten sicherstellt, dass PPP-Projekte mit anderen öffentlichen Prioritäten der Regierung vereinbar sind (z. B. im Rahmen eines nationalen öffentlichen Investitionssystems, mehrjähriger Perspektivpläne, mittelfristiger Haushaltsrahmen).

A: Der Regulierungsrahmen sieht die Einbeziehung von ÖPP in das nationale öffentliche Investitionssystem/den mittelfristigen Haushaltsrahmen vor und beschreibt ein spezifisches Verfahren zur Gewährleistung der Vereinbarkeit von ÖPP mit anderen öffentlichen Investitionsprioritäten. Gemäß Artikel 7.1 des Gesetzes über ÖPP-Investitionen muss die Verwaltung von Investitionen in Form von ÖPP mit den entsprechenden nationalen sozioökonomischen Entwicklungsstrategien, -plänen und anderen Planungssystemen gemäß dem Planungsgesetz im Einklang stehen.

Gemäß Artikel 14.2(a) des Gesetzes über ÖPP-Investitionen bilden die nationalen sozioökonomischen Entwicklungsstrategien, -pläne und relevanten Masterpläne gemäß dem Planungsgesetz eine der Grundlagen für die Erstellung des Berichts zur Vormachbarkeitsstudie.

F: Welche Bewertungen werden bei der Identifizierung und Vorbereitung einer ÖPP durchgeführt, um die Entscheidung über deren Durchführung zu treffen?

A: Die Bewertungen sind:

  • Sozioökonomische Analyse (Kosten-Nutzen-Analyse der sozioökonomischen Auswirkungen des PPP-Projekts): Gemäß Artikel 14.3 des Gesetzes über PPP-Investitionen ist diese Analyse als Teil der Vormachbarkeitsstudie für die Bewertung und grundsätzliche Genehmigung des PPP-Projekts erforderlich.
  • Bewertung der finanziellen Tragbarkeit, einschließlich der Ermittlung der erforderlichen langfristigen öffentlichen Verpflichtungen (explizite und implizite, direkte und Eventualverbindlichkeiten): Gemäß Artikel 14.3 des Gesetzes über PPP-Investitionen ist diese Analyse als Teil der Vormachbarkeitsstudie für die Bewertung und grundsätzliche Genehmigung des PPP-Projekts erforderlich.
  • Risikoidentifizierung, -verteilung und -bewertung (Risikomatrix): Gemäß Artikel 19.2 des Gesetzes über PPP-Investitionen ist diese Analyse als Teil der Machbarkeitsstudie für die Bewertung und grundsätzliche Genehmigung des PPP-Projekts erforderlich. PPP-Projekt.
  • Vergleichende Bewertung, um zu ermitteln, ob eine PPP im Vergleich zu anderen Beschaffungsalternativen die beste Option ist (z. B. Kosten-Nutzen-Analyse, Vergleichsanalyse des öffentlichen Sektors): Gemäß Artikel 14.3 des Gesetzes über PPP-Investitionen ist diese Analyse als Teil der vorläufigen Machbarkeitsstudie für die Bewertung und grundsätzliche Genehmigung des PPP-Projekts erforderlich.
  • Finanzielle Tragfähigkeit: Gemäß Artikel 19.2 des Gesetzes über PPP-Investitionen ist diese Analyse als Teil der Machbarkeitsstudie für die Bewertung und Genehmigung des PPP-Projekts erforderlich.
  • Marktsondierung/-bewertung (einschließlich des Potenzials der Auftragnehmer und der Marktkapazität für den Auftrag): Gemäß Artikel 19.2 des Gesetzes über PPP-Investitionen ist diese Analyse als Teil der Machbarkeitsstudie für die Bewertung und Genehmigung des PPP-Projekts erforderlich.
  • Umweltverträglichkeitsprüfung: Gemäß Artikel 14.3 des Gesetzes über PPP-Investitionen ist diese Analyse als Teil der Vormachbarkeitsstudie für die Bewertung und grundsätzliche Genehmigung des PPP-Projekts erforderlich. Gemäß Artikel 19.2 des Gesetzes über PPP-Investitionen ist diese Analyse als Teil der Machbarkeitsstudie für die Bewertung und grundsätzliche Genehmigung des PPP-Projekts erforderlich.
  • Umweltverträglichkeitsprüfung (Konsultationsverfahren mit betroffenen Gemeinden ausdrücklich in der Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten): Artikel 33.2 des Umweltschutzgesetzes von 2020 schreibt vor, dass Investoren verpflichtet sind, Aufsichtsbehörden, Organisationen und Gemeinden zu konsultieren, die direkt vom Projekt betroffen sind.
  • Soziale Folgenabschätzung

F: Nimmt die Vergabestelle die Prüfungen in die Angebotsanfrage und/oder die Ausschreibungsunterlagen auf?
A: Nein.

F: Werden die Bewertungen online veröffentlicht?

A: Nein.

F: Werden Ausschreibungsunterlagen online bereitgestellt?

A: Ja, gemäß Artikel 8 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen unter http://muasamcong.mpi.gov.vn/

F: Enthalten die Ausschreibungsunterlagen einen PPP-Vertragsentwurf?

A: Ja, gemäß Artikel 49.2(g) des Dekrets Nr. 35/2021/ND-CP.

F: Wurden standardisierte PPP-Musterverträge und/oder Transaktionsdokumente entwickelt?

A: Ja. Standarddokumente für PPPs finden sich in den Rundschreiben Nr. 10/2022/TT-BKHDT, Nr. 08/2022/TT-BKHDT, Nr. 10/2015/TT-BKHDT und weiteren Rundschreiben der Ministerien, die die Umsetzung von PPPs in den jeweiligen Bereichen regeln.

F: Ist die Beschaffungsbehörde/zuständige Regierungsstelle an der Bereitstellung oder Ermöglichung von Voraussetzungen beteiligt?

A: Nein.

F: Ist die Beschaffungsbehörde/zuständige Regierungsstelle an der Bereitstellung oder Ermöglichung von Voraussetzungen für den Erwerb des benötigten Grundstücks beteiligt?

A: Ja. Das Volkskomitee der Provinz ist für die Baufeldfreigabe und die Durchführung der Verfahren zur Zuteilung oder Pacht von Grundstücken zur Umsetzung des Projekts gemäß dem Grundstücksgesetz, dem Projektvertrag und damit verbundenen Verträgen verantwortlich. Das Volkskomitee der Provinz ist jedoch nicht zwangsläufig die Beschaffungsstelle (Artikel 93.4 des PPP-Dekrets).

F: Ist die Beschaffungsbehörde/zuständige Regierungsstelle an der Bereitstellung oder Ermöglichung der Voraussetzungen für die Erlangung des erforderlichen Wegerechts beteiligt?

A: Ja, das Volkskomitee der Provinz ist für die Baufeldräumung und die Durchführung der Verfahren zur Zuteilung oder Pacht von Grundstücken zur Durchführung des Projekts gemäß dem Bodengesetz, dem Projektvertrag und damit verbundenen Verträgen verantwortlich. Das Volkskomitee der Provinz ist jedoch nicht zwangsläufig die Beschaffungsstelle (Artikel 93.4 des PPP-Dekrets).

C. Beschaffung/Ausschreibung von PPPs

F: Wie lassen sich die erforderlichen Qualifikationen der Mitglieder des Angebotsbewertungsausschusses am besten beschreiben?

A: Die Zusammensetzung des Angebotsbewertungsausschusses ist festgelegt, und/oder seine Mitglieder müssen detaillierte Qualifikationen erfüllen. Dies ist in Artikel 4 des Rundschreibens Nr. 19/2015/TT-BKHDT geregelt.

F: Gibt die Vergabestelle eine Ausschreibung für das PPP-Projekt heraus?

A: Ja. Artikel 9 der PPP-Verordnung sieht vor, dass folgende Informationen im nationalen Beschaffungssystem veröffentlicht werden müssen:

  1. a) Informationen über die Entscheidung über die Investitionspolitik und die Entscheidung über die Genehmigung des PPP-Projekts;
  2. b) Informationen zur Investorenauswahl, darunter: Bekanntmachung der Aufforderung zur Präqualifikation, Bekanntmachung der Ausschreibung, Auswahlliste, Ergebnis der Investorenauswahl;
  3. c) Informationen über den ausgewählten Investor und das PPP-Projektunternehmen;
  4. d) Wesentliche Inhalte eines PPP-Projektvertrags sind: Gesamtinvestition, Kapitalstruktur des Projekts, Vertragsart, Projektdauer, Preise und Entgelte für öffentliche Produkte und Dienstleistungen; Form und Ort der Erhebung von Preisen und Gebühren (falls zutreffend) sowie weitere erforderliche Informationen;
  5. dd) Endgültiger Abrechnungswert des öffentlichen Investitionskapitals in einem PPP-Projekt, falls öffentliches Investitionskapital verwendet wird;
  6. e) Rechtliche Dokumente zu PPP-Investitionen;
  7. g) Investorendatenbank;
  8. h) Informationen zur Beilegung von Beschwerden, Anzeigen, Empfehlungen und zum Umgang mit Verstößen gegen das Investitionsgesetz im Rahmen der PPP-Methode.

Die unter den Punkten a, b, c und d genannten Informationen müssen auf der Website der zuständigen Behörde (sofern vorhanden) veröffentlicht werden.

Die Veröffentlichung der oben genannten Informationen in anderen Medien wird empfohlen.

F: Wird die Ausschreibung online veröffentlicht?

A: Ja, Nationales Ausschreibungssystem des Ministeriums für Planung und Investitionen unter: http://muasamcong.mpi.gov.vn/

F: Unterliegen ausländische Unternehmen bei der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren Beschränkungen?

A: Ausländische Bieter müssen gemäß Artikel 29 des Gesetzes über PPP-Investitionen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen über eine von einer zuständigen Behörde des Landes oder Gebiets, in dem der Investor tätig ist, ausgestellte Niederlassungs- und Betriebsregistrierungsbescheinigung verfügen.
  • Sie müssen ein unabhängiges Finanzbuchhaltungssystem anwenden und eine wettbewerbsfähige Investorenauswahl sicherstellen.
  • Sie befinden sich nicht im Auflösungsprozess. keine Insolvenz gemäß dem Konkursgesetz vorliegt;
  • Es besteht kein Verbot der Teilnahme an PPP-Investitionen;
  • Unternehmen mit 100 % staatlichem Kapital müssen eine Partnerschaft mit privaten Investoren eingehen, um am Ausschreibungsverfahren teilnehmen zu können;
  • Investoren mit ausländischem Recht müssen bei der Teilnahme am Auswahlverfahren für Investoren in Projekten in den relevanten bedingten Sektoren und Branchen gemäß den Bestimmungen des Investitionsgesetzes Marktzugangsbedingungen erfüllen.

F: Gewährt die Vergabebehörde den potenziellen Bietern eine Mindestfrist für die Abgabe ihrer Angebote?

A: Ja, gemäß Artikel 31.6–31.8 des PPP-Dekrets.

Bei Projekten, bei denen gemäß Absatz 1, Artikel 38 des Gesetzes über PPP-Investitionen ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren mit wettbewerblichen Verhandlungen durchgeführt wird, beträgt die Frist für die Angebotserstellung 60 Tage für die Auswahl inländischer Investoren bzw. 90 Tage für die Auswahl internationaler Investoren ab dem ersten Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen bis zum Angebotsschluss.

Für Projekte, bei denen wettbewerbliche Verhandlungen gemäß Artikel 38 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über PPP-Investitionen durchgeführt werden:

  1. a) Die Frist für die Erstellung von Verhandlungsanträgen beträgt 30 Tage für die Auswahl inländischer Investoren bzw. 45 Tage für die Auswahl internationaler Investoren ab dem ersten Tag der Veröffentlichung der Verhandlungsunterlagen bis zum Angebotsschluss.
  2. b) Die Frist für die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen beträgt 45 Tage für die Auswahl inländischer Investoren bzw. 60 Tage für die Auswahl internationaler Investoren ab dem ersten Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen bis zum Angebotsschluss.

Für Projekte, bei denen die Ernennung eines Investors gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über PPP-Investitionen durchgeführt wird, beträgt die Frist für die Erstellung von Angeboten 45 Tage für die Auswahl inländischer Investoren bzw. 60 Tage für die Auswahl internationaler Investoren ab dem ersten Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen bis zum Angebotsschluss.

F: Welche Vergabeverfahren stehen für PPP-Verträge zur Verfügung bzw. sind standardmäßig festgelegt?

A: Die verfügbaren Vergabeverfahren hängen von der jeweiligen Ausschreibungsart ab, insbesondere:

  • Offene Ausschreibung: Artikel 36 der PPP-Verordnung.
  • Wettbewerbliche Ausschreibung mit Präqualifikationsphase (Beschränkte Ausschreibung): Artikel 36 der PPP-Verordnung.
  • Mehrstufige Ausschreibung (mit Vorauswahl der endgültigen Kandidaten).
  • Wettbewerblicher Dialog: Artikel 36 der PPP-Verordnung.
  • Direktverhandlung: Artikel 37 der PPP-Verordnung.
  • Artikel 40 des Gesetzes über PPP-Investitionen. In besonderen Fällen entscheidet der Premierminister über die Methoden der Investorenauswahl.

F: Beschränkt der regulatorische Rahmen Direktverhandlungen als Option auf bestimmte außergewöhnliche Bedingungen und Umstände (einschließlich Fälle von Einzelanbietern oder ab einem bestimmten Schwellenwert)?

A: Ja, Artikel 38 des Gesetzes über PPP-Investitionen sieht folgende Fälle vor, in denen Direktverhandlungen angewendet werden:

  1. Es werden nicht mehr als drei Investoren eingeladen, die die Voraussetzungen für die Projektdurchführung erfüllen;
  2. Hochtechnologie-Anwendungsprojekte auf der Liste der für Investitionen priorisierten Hochtechnologieprojekte gemäß dem Hochtechnologiegesetz;
  3. Projekte zur Anwendung neuer Technologien gemäß dem Gesetz über Technologietransfer.

F: Ist der Ablauf des Vergabeverfahrens in den Ausschreibungsunterlagen detailliert beschrieben und werden allen Bietern dieselben Informationen bereitgestellt?

A: Ja, gemäß Artikel 51.1 und 51.2 des PPP-Dekrets; Artikel 3 des Rundschreibens Nr. 09/2021/TT-BKHDT.

F: Sind die Qualifikationsanforderungen (oder gegebenenfalls die Präqualifikationsanforderungen) in den Ausschreibungsunterlagen eindeutig festgelegt und allen potenziellen Bietern im Rahmen der Ausschreibung/Aufforderung zur Angebotsabgabe zugänglich gemacht?

A: Ja, gemäß Artikel 49.2 und 49.3 der PPP-Verordnung; Artikel 3 des Rundschreibens Nr. 09/2021/TT-BKHDT.

F: Gibt es Parameter/Grenzen für die Qualifikationsanforderungen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb qualifizierter Bieter nicht übermäßig einschränken?

A: Nein.

F: Können potenzielle Bieter/Bieter Fragen zur Vergabebekanntmachung und/oder den Ausschreibungsunterlagen stellen?

A: Ja, gemäß Artikel 39.2(c), 51.4 und 54 der PPP-Verordnung.

F: Können die Bieter auch Neuerungen zur Verbesserung der Ausschreibungsunterlagen oder des Beschaffungsansatzes vorschlagen, beispielsweise durch die Bereitstellung von Value Engineering und/oder technologieneutralen Optionen?

A: Nein.

F: Gibt es einen Zeitrahmen, innerhalb dessen die Vergabestelle auf Fragen und Klarstellungen der Bieter eingehen kann?

A: Nein.

F: Gibt die Vergabestelle diese Fragen und Klarstellungen allen potenziellen Bietern bekannt, ungeachtet vertraulicher Informationen über die Bieter?

A: Ja, gemäß Artikel 39.2(c) und 51.4 der PPP-Verordnung.

F: Verlängert die Vergabestelle die Frist für die Einreichung von Angeboten aufgrund von Änderungen in den Ausschreibungsunterlagen?

A: Ja. Artikel 89.4(b) der PPP-Verordnung regelt, dass der Ausschreibende die Frist für die Einreichung von Angeboten um die entsprechende Anzahl von Tagen verlängern muss, wenn innerhalb dieser Frist kein Änderungsschreiben versandt wird, um die Einhaltung der Fristen für die Übermittlung eines solchen Änderungsschreibens zu den Unterlagen der Präqualifikations- und Ausschreibungsunterlagen zu gewährleisten.

F: Kann die Vergabebehörde neben Fragen und Klarstellungen auch eine Vorbesprechung durchführen?

A: Ja, gemäß Artikel 38.2(c) und 51.4 der PPP-Verordnung.

F: Gibt die Vergabebehörde die Antworten auf die von den Bietern in der Vorbesprechung gestellten Fragen ungeachtet vertraulicher Informationen über die Bieter an alle Bieter weiter?

A: Ja, gemäß Artikel 38.2(c) und 51.4 der PPP-Verordnung.
F: Verlangt die Vergabestelle von den Bietern die Erstellung und Einreichung eines Finanzmodells mit ihren Angeboten?

A: Ja, gemäß Artikel 59.2(c) des PPP-Erlasses und Artikel 4 des Erlasses Nr. 28/2021/ND-CP.

F: Bewertet die Vergabestelle die Angebote ausschließlich nach den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bewertungskriterien?

A: Ja, gemäß Artikel 42 des Gesetzes über PPP-Investitionen und den Artikeln 50, 53, 56 und 59 des PPP-Erlasses.

F: Können bei der Bewertung der Angebote eines PPP-Vertrags andere Kriterien als der Preis (nicht preisliche Merkmale) herangezogen werden?

A: Ja, gemäß den Artikeln 50, 53, 56 und 59 des PPP-Erlasses.

Angebote eines PPP-Vertrags werden nach den Kriterien Kapazität und Erfahrung des Investors bewertet. technische und finanziell-kommerzielle Aspekte.

F: Müssen andere Kriterien als der Preis begründet, objektiv und quantifizierbar sein?

A: Ja, gemäß den Artikeln 50, 53, 56 und 59 der PPP-Verordnung.

F: Legt die Vergabestelle einen Kostenvoranschlag vor, wenn der Preis als Bewertungskriterium herangezogen wird?

A: Ja.

F: Wie geht die Vergabestelle bei nur einem Angebot am besten vor?

A: Die Vergabestelle betrachtet ein einziges Angebot als gültig, sofern es die in den Ausschreibungsunterlagen gemäß den Artikeln 83.2(a), 83.3(a) und 84.4(a) der PPP-Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt.

Die Vergabestelle vergibt keinen PPP-Auftrag, wenn gemäß Artikel 83.29b), 83.3(b) und 84.4(b) der PPP-Verordnung nur ein Angebot eingereicht wird.

F: Veröffentlicht die Vergabestelle die Bekanntmachung der Auftragsvergabe?

A: Ja, gemäß Artikel 9.1(b) des Gesetzes über PPP-Investitionen.

Die Bekanntmachung der Auftragsvergabe muss im nationalen Beschaffungssystem und auf der Website der jeweils zuständigen Behörde veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung in anderen öffentlichen Medien wird empfohlen.

F: Wird die Bekanntmachung der Auftragsvergabe online veröffentlicht?

A: Ja, unter www.muasamcong.mpi.gov.vn

F: Informiert die Vergabestelle alle Bieter einzeln über das Ergebnis der PPP-Ausschreibung?

A: Ja, gemäß Artikel 31.11 der PPP-Verordnung.

F: Enthält die Bekanntgabe des Ergebnisses des PPP-Vergabeverfahrens die Gründe für die Auswahl des erfolgreichen Angebots?

A: Ja, gemäß Artikel 63.2(b) der PPP-Verordnung.

F: Bietet die Vergabebehörde den Bietern die Möglichkeit, in einer Nachbesprechung die Gründe für die Nichtauswahl ihres Angebots zu besprechen?
A: Nein.

F: Gibt es nach der Auftragsvergabe und vor Vertragsunterzeichnung eine Stillhaltefrist, damit benachteiligte unterlegene Bieter die Vergabeentscheidung anfechten können?

A: Nein.

F: Schränkt der Rechtsrahmen wesentliche Verhandlungen (z. B. über Preis oder Umfang) mit dem erfolgreichen Bieter zwischen der Auftragsvergabe und der Unterzeichnung des PPP-Vertrags ein?

A: Ja, gemäß Artikel 64.4.5 der PPP-Verordnung.

F: Erlaubt der Rechtsrahmen Mechanismen zur Beschwerdeprüfung im Zusammenhang mit dem PPP-Ausschreibungsverfahren?

A: Ja, gemäß Artikel 95–97 des Gesetzes über PPP-Investitionen; Kapitel IV, Abschnitt 9, Unterabschnitt 2 der PPP-Verordnung.

F: Gibt es einen Zeitrahmen für die Entscheidung über Beschwerden?

A: Ja.

  1. Die Beilegung von Beschwerden im Rahmen des Investorenauswahlverfahrens erfolgt wie folgt:
  2. a) Der Investor reicht vom Zeitpunkt des Vorfalls bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Investorenauswahl eine schriftliche Beschwerde bei der Vergabestelle ein.
  3. b) Die Vergabestelle muss dem Investor innerhalb von sieben Werktagen nach Eingang der schriftlichen Beschwerde eine schriftliche Beschwerde zukommen lassen.
  4. c) Liegt der Vergabestelle kein Dokument zur Beilegung der Beschwerde vor oder ist der Investor mit dem Ergebnis der Beschwerde nicht einverstanden, kann der Investor innerhalb von fünf Werktagen nach Ablauf der Antwortfrist oder nach Eingang der schriftlichen Beschwerde der Vergabestelle eine schriftliche Beschwerde bei der zuständigen Behörde einreichen.
  5. d) Die zuständige Behörde muss dem Investor innerhalb von sieben Werktagen nach Eingang der schriftlichen Beschwerde eine schriftliche Beschwerde zukommen lassen.
  6. Die Beilegung Beschwerden über das Ergebnis der Investorenauswahl werden wie folgt bearbeitet:
  7. a) Der Investor reicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der Investorenauswahl eine schriftliche Beschwerde bei der Vergabestelle ein.
  8. b) Die Vergabestelle muss dem Investor innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Beschwerde des Investors eine schriftliche Beschwerde zukommen lassen.
  9. c) Liegt der Vergabestelle kein Dokument zur Beilegung des Einspruchs vor oder ist der Investor mit dem Ergebnis der Beschwerde nicht einverstanden, hat der Investor das Recht, innerhalb von 5 Werktagen nach Ablauf der Antwortfrist oder nach Eingang des schriftlichen Antrags der Vergabestelle auf Beilegung von Beschwerden gleichzeitig eine schriftliche Beschwerde bei der zuständigen Behörde und der Geschäftsstelle des Beirats für Beschwerdebeilegung einzureichen.
  10. d) Nach Eingang einer schriftlichen Beschwerde ist der Beirat für Beschwerdebeilegung berechtigt, vom Investor, der Vergabestelle und den zuständigen Behörden Auskünfte zu verlangen. dd) Gegebenenfalls beantragt der Beirat für Beschwerdebeilegung auf Grundlage der schriftlichen Beschwerde des Investors die Prüfung und Aussetzung des Angebots. Wird dem Antrag stattgegeben, erlässt die zuständige Behörde innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des schriftlichen Antrags des Beirats zur Beilegung der Beschwerde eine schriftliche Mitteilung über die Aussetzung des Angebots. Die Aussetzungsbescheinigung ist dem Auftraggeber bzw. Investor innerhalb von fünf Werktagen nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung zu übermitteln. Die Frist für die Angebotsaussetzung beginnt mit dem Eingang der Aussetzungsmitteilung bei der Vergabestelle und endet mit der Ausstellung eines Dokuments zur Beilegung des Einspruchs durch die zuständige Behörde.
  11. e) Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Beirats für Beschwerdebeilegung über die Beilegung von Beschwerden über die Ergebnisse der Investorenauswahl.

Die Regelung findet sich in Artikel 96 des Gesetzes über PPP-Investitionen.

F: Können Entscheidungen angefochten werden?

A: Ja, Artikel 96 des Gesetzes über PPP-Investitionen.

F: Wird die ursprüngliche Beschwerde und/oder der geprüfte Einspruch von einer unabhängigen Verwaltungsbehörde (mit Ausnahme der Vergabebehörde oder der Gerichte) entschieden?

A: Ja, gemäß Artikel 96 des Gesetzes über PPP-Investitionen. Die Genehmigungsbehörde ist der Zentrale Beirat.

F: Veröffentlicht die Vergabebehörde den PPP-Vertrag? (ungeachtet des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen)

A: Ja, gemäß Artikel 65.2 der PPP-Verordnung.

F: Welche Elemente enthält die Veröffentlichung?
A: Die Veröffentlichung enthält folgende Elemente:

  • Eine Zusammenfassung des PPP-Vertrags (online und auf Anfrage oder im Amtsblatt erhältlich): muasamcong.mpi.gov.vn gemäß Artikel 65.2 des PPP-Dekrets.
  • Jede spätere Änderung des PPP-Vertrags (online und auf Anfrage oder im Amtsblatt erhältlich): muasamcong.mpi.gov.vn gemäß Artikel 65.3 des PPP-Dekrets.

D. Vertragsmanagement

F: Richtet die Vergabestelle oder die Vertragsverwaltungsbehörde ein System zur Verwaltung des PPP-Vertrags ein (z. B. durch Zuweisung von Verantwortlichkeiten oder Einrichtung spezifischer Managementinstrumente)?

A: Ja, gemäß den Artikeln 59 und 66 des Gesetzes über PPP-Investitionen sowie den Artikeln 87 und 88 des PPP-Dekrets.

F: Welche Instrumente sind enthalten?

A: Einrichtung eines PPP-Vertragsmanagementteams (im PPP-Managementsystem enthalten): Artikel 83–84, 86–87 des Gesetzes über PPP-Investitionen, Artikel 87–88 der PPP-Verordnung.

F: Welche Qualifikationen müssen die Mitglieder des PPP-Vertragsmanagementteams am besten erfüllen?

A: Für die Mitglieder des PPP-Vertragsmanagementteams sind keine besonderen Qualifikationen erforderlich.

F: Richtet die Vergabe- oder Vertragsverwaltungsbehörde ein Überwachungs- und Bewertungssystem für die Bauausführung des PPP-Projekts ein (z. B. ein System zur Verfolgung des Baufortschritts, zur Überwachung und Bewertung der Leistung usw.)?

A: Ja, gemäß den Artikeln 83–87 des Gesetzes über PPP-Investitionen.

F: Werden die Informationen zur Bauausführung im Rahmen des PPP-Vertrags öffentlich zugänglich gemacht (z. B. auf Anfrage oder im Amtsblatt/Schwarzen Brett)?

A: Nein.

F: Richtet die Beschaffungs- oder Vertragsverwaltungsbehörde ein Überwachungs- und Bewertungssystem für die Umsetzung des PPP-Vertrags nach Baubeginn ein?

A: Ja, gemäß Artikel 83–87 des Gesetzes über PPP-Investitionen.

F: Welche Instrumente sind darin enthalten?

A: Die Instrumente sind:

  • Zahlungen sind an die Leistung geknüpft: Artikel 66.3 des Gesetzes über PPP-Investitionen.
  • Die Beschaffungs- oder Vertragsverwaltungsbehörde kann Zahlungen bei Nichterfüllung betrieblicher Verpflichtungen aus dem PPP-Vertrag kürzen: Artikel 66.3 des Gesetzes über PPP-Investitionen.
  • Der private Partner muss der Beschaffungs- oder Vertragsverwaltungsbehörde regelmäßig Betriebs- und Finanzdaten vorlegen: Artikel 20 des Dekrets 28/2021/ND-CP.
  • Die Beschaffungs- oder Vertragsverwaltungsbehörde muss regelmäßig Informationen über die Leistung des PPP-Vertrags einholen: Artikel 82.4 und 94.7 des Gesetzes über PPP-Investitionen.

Artikel 19 und 23 des PPP-Dekrets.

F: Gibt es eine wirtschaftliche/technische Aufsichtsbehörde, die die Umsetzung von PPP-Verträgen überwacht?

A: Nein.

F: Ist es ausländischen Unternehmen untersagt, die Einnahmen aus einem PPP-Projekt zu repatriieren?

A: Nein.

F: Sind Änderungen der Eigentumsstruktur (d. h. der Stakeholder-Zusammensetzung) des privaten Partners und/oder die Übertragung des PPP-Vertrags im regulatorischen Rahmen (einschließlich der Standardvertragsklauseln) ausdrücklich geregelt?

A: Ja, gemäß Artikel 47.1(k) und 54 des Gesetzes über PPP-Investitionen.
F: Welche Umstände sind konkret geregelt?

A: Jeder Wechsel des privaten Partners während der Anfangsphase (z. B. Bauzeit und die ersten zwei Jahre des kommerziellen Betriebs) ist in Artikel 54.2 des Gesetzes über PPP-Investitionen geregelt.

Bei Eigentümerwechseln/Auftragsübertragungen zu jedem Zeitpunkt der Vertragslaufzeit müssen die gleichen technischen Qualifikationen wie beim ursprünglichen Betreiber gewahrt bleiben.

F: Ist die Änderung oder Neuverhandlung des PPP-Vertrags (nach Vertragsunterzeichnung) im Rechtsrahmen (einschließlich Standardvertragsklauseln) ausdrücklich geregelt?

A: Ja, gemäß Artikel 50 des Gesetzes über PPP-Investitionen.

F: Ist die Genehmigung einer anderen staatlichen Behörde als der Vergabebehörde erforderlich?

A: Ja, gemäß Artikel 50.3 des Gesetzes über PPP-Investitionen: Führt die Vertragsänderung zu einer Änderung von Ziel, Standort, Umfang und Art des PPP-Projektvertrags, einer Erhöhung der Gesamtinvestition um 10 % oder mehr oder einer Erhöhung des Werts des staatlichen Kapitals im PPP-Projekt nach Ausschöpfung der Rücklage, müssen die Verfahren zur Anpassung der Investitionspolitik vor der Unterzeichnung eines Vertragsanhangs hinsichtlich des geänderten Inhalts durchgeführt werden.

F: Welche Umstände sind speziell geregelt?

  • Eine Änderung des Umfangs und/oder des Vertragsgegenstands gemäß Artikel 50 des Gesetzes über PPP-Investitionen.
  • Eine Änderung der finanziellen und/oder wirtschaftlichen Bilanz des Vertrags gemäß Artikel 50 des Gesetzes über PPP-Investitionen.
  • Eine Änderung der Vertragslaufzeit gemäß Artikel 50 des Gesetzes über PPP-Investitionen.
  • Eine Änderung des vereinbarten Preises oder der Tarif- oder Rentenzahlungen gemäß Artikel 50 des Gesetzes über PPP-Investitionen.

F: Gibt es einen Schwellenwert, ab dem ein neues Ausschreibungsverfahren erforderlich ist?

A: Nein.

F: Kann die Vergabe-/Vertragsverwaltungsbehörde einen PPP-Vertrag einseitig ändern?

A: Nein.

F: Behandelt der Rechtsrahmen (einschließlich der Standardvertragsklauseln) ausdrücklich die folgenden Umstände, die während der Laufzeit des PPP-Vertrags eintreten können?

A: Ja

  • Höhere Gewalt gemäß Artikel 47.1(d), 50.1(a) und 52.2(a) des Gesetzes über PPP-Investitionen.
  • Wesentliche nachteilige staatliche Maßnahmen gemäß Artikel 50.1(a), 51.39b)–(dd) des Gesetzes über PPP-Investitionen.
  • Gesetzesänderungen gemäß Artikel 51.3(d), 52.2(dd) des Gesetzes über PPP-Investitionen.
  • Refinanzierung gemäß Artikel 52.2(c) des Gesetzes über PPP-Investitionen.
  • Untervergabe und Austausch von Unterauftragnehmern.

F: Erlaubt der Rechtsrahmen (einschließlich der Standardvertragsklauseln) alternative Streitbeilegungsverfahren bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung von PPP-Verträgen?

A: Ja, gemäß Artikel 97 des Gesetzes über PPP-Investitionen.

F: Ist ein Schiedsverfahren möglich?

A: Ja. Es stehen nationale und internationale Schiedsverfahren gemäß Artikel 97.4 des Gesetzes über PPP-Investitionen zur Verfügung.

F: Sind Schiedssprüche vor lokalen Gerichten vollstreckbar?
A: Ja, Artikel 424–431 der Zivilprozessordnung von 2015.

F: Gibt es andere Möglichkeiten der alternativen Streitbeilegung (ADR) (einschließlich Mediation oder Streitbeilegungsstellen)?

A: Ja, gemäß Artikel 97.1 des Gesetzes über PPP-Investitionen.

F: Erlaubt der regulatorische Rahmen (einschließlich Standardvertragsklauseln) den Kreditgebern, die Kontrolle über das PPP-Projekt zu übernehmen (Eingriffsrecht des Kreditgebers), wenn der private Partner in Verzug gerät oder der PPP-Vertrag wegen Nichterfüllung seiner Leistungsverpflichtungen gekündigt werden könnte?

A: Ja.

F: Welche der folgenden Optionen beschreibt das Eingriffsrecht des Kreditgebers am besten?

A: Der regulatorische Rahmen regelt das Eingriffsrecht des Kreditgebers ausdrücklich. Die Eingreifrechte der Kreditgeber sind in Artikel 42 der PPP-Verordnung ausdrücklich geregelt:

Artikel 42 der PPP-Verordnung:

  1. Kreditgeber sind berechtigt, die Rechte und Pflichten von Investoren oder Projektgesellschaften ganz oder teilweise zu übernehmen oder eine zuständige Organisation mit der Übernahme zu beauftragen (nachfolgend „Übernahmerecht“ genannt), falls Investoren oder Projektgesellschaften ihren Verpflichtungen aus dem Projekt- oder Darlehensvertrag nicht nachkommen.
  2. Zwischen den Kreditgebern und den zuständigen staatlichen Behörden bzw. den Vertragsparteien muss eine schriftliche Vereinbarung über das Übernahmerecht des Projekts getroffen werden.
  3. Nach der Übernahme des Projekts muss der Kreditgeber oder die vom Kreditgeber beauftragte Organisation alle entsprechenden Verpflichtungen als Investor und Projektunternehmen gemäß Projektvertrag und Vereinbarung über das Projektübernahmerecht erfüllen.

F: Sind die Gründe für die Kündigung eines PPP-Vertrags im regulatorischen Rahmen (einschließlich der Standardvertragsklauseln) ausdrücklich geregelt?

A: Ja, Artikel 52.2 des Gesetzes über PPP-Investitionen.

F: Behandelt der Rechtsrahmen (einschließlich der Standardvertragsklauseln) auch die Folgen einer Kündigung des PPP-Vertrags?

A: Nein.

E. Unaufgeforderte Angebote

F: Sind unaufgeforderte Angebote in Vietnam (PPP) zulässig?

A: Ausdrücklich zulässig gemäß Abschnitt 2, Kapitel II des Gesetzes über PPP-Investitionen.

F: Führt die Vergabestelle eine Bewertung unaufgeforderter Angebote durch?

A: Ja, gemäß Artikel 22 und 28 der PPP-Verordnung.

F: Wie stellt die Vergabestelle am besten sicher, dass unaufgeforderte Angebote mit den bestehenden Regierungsprioritäten im Einklang stehen?

A: Die Vergabebehörde wendet ein spezielles Verfahren an, um die Vereinbarkeit von PPPs mit anderen staatlichen Investitionsprioritäten gemäß Artikel 27 des Gesetzes über PPP-Investitionen sowie den Artikeln 22 und 28 der PPP-Verordnung sicherzustellen.

F: Leitet die Vergabebehörde bei der Bearbeitung des unaufgeforderten Angebots ein wettbewerbliches PPP-Vergabeverfahren ein?

A: Nein.

F: Gewährt die Vergabebehörde weiteren potenziellen Bietern (neben dem Antragsteller) eine Mindestfrist für die Ausarbeitung ihrer Angebote?

A: Nein.
F: Nutzt die Vergabestelle einen der folgenden Anreizmechanismen, um die Einreichung unaufgeforderter Angebote zu belohnen/entschädigen?

A: Nein.

F. Zusätzliche Informationen

F: Haben Sie Erfahrung mit PPP-Verträgen im Infrastrukturbereich (Verkehr, Energie und/oder Wasser)?

A: Ja.

F: Welche wesentlichen Verbesserungsbereiche würden die Beteiligung des privaten Sektors an PPP-Projekten in Ihrem Land fördern?

A: Bessere Durchsetzbarkeit der Vorschriften; effizienterer und transparenterer Beschaffungsprozess; höhere Rendite für Investoren.

F: Bitte bewerten Sie, inwieweit der PPP-Rahmen in Ihrem Land ein Hindernis für die Beteiligung des privaten Sektors an PPPs darstellt:

A: Mittleres Hindernis.

***

Bei Fragen oder für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Dr. Oliver Massmann unter [email protected]. Dr. Oliver Massmann ist Generaldirektor von Duane Morris Vietnam LLC.

 

Previous Post

Rechtsanwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann im Interview mit Vietnam Express International – Welche Investitionsfelder in Vietnam bieten ausländischen Investoren die größten Investitionschancen und wie können ausländische Investoren maximale Rechtssicherheit für ihre Investitionen erreichen?

Next Post

Fusionen und Übernahmen in Vietnam – Ausgabe 2022

Next Post
Vietnam M&A in 2017 and 2018 Outlook

Fusionen und Übernahmen in Vietnam – Ausgabe 2022

Kontakt

Dr. Oliver Massmann erreichen Sie unter [email protected]

Aktuelle Beiträge

  • VIETNAM – DEKRET 58 ÜBER DIE ENTWICKLUNG ERNEUTBARER ENERGIEN, MECHANISMEN UND RICHTLINIEN FÜR SOLARSTROMSYSTEME AUF DÄCHERN ZUR EIGENPRODUKTION UND ZUM EIGENVERBRAUCH
  • VIETNAM – NEUIGKEITEN UND VORSCHRIFTEN (03.10.2025)
  • VIETNAM – NEUIGKEITEN UND VORSCHRIFTEN (26.09.2025)
  • Anwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann – VERGLEICH DES MARKTZUGANGS: WTO – TRANS-PACIFIC PARTNERSHIP – EU-VIETNAM FREIHANDELSABKOMMEN – ASEAN-WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT – WELCHES ABKOMMEN BIETET DEN BESTEN MARKTZUGANG FÜR AUSLÄNDISCHE INVESTOREN UND DIENSTLEISTER? DIE ANTWORTEN:
  • VIETNAM-VERGLEICH MARKTZUGANG – WTO – TRANSPAZIFISCHES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN – EU-VIETNAM-FREIHANDELSABKOMMEN – ASEAN-WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT – WELCHES ABKOMMEN BIETET AUSLÄNDISCHEN INVESTOREN UND DIENSTLEISTERN DEN BESTEN MARKTZUGANG? DIE ANTWORTEN:

Über uns

Dr. Oliver Massmann ist ein international tätiger Rechtsanwalt sowie Wirtschaftsprüfer und Buchhalter. Dr. Massmann promovierte im Bereich Internationales Wirtschaftsrecht. Dr. Massmann verfügt über mehr als 20 Jahre Berufserfahrung als Wirtschaftsanwalt in Vietnam. Dr. Massmann spricht fließend Vietnamesisch und verfügt über Verhandlungs- und Präsentationskompetenz.

Kontakt

Dr. Oliver Massmann erreichen Sie unter [email protected]

Kategorie

Artikel Neuigkeiten und Vorschriften Präsentation

Neueste Beiträge

  • VIETNAM – DEKRET 58 ÜBER DIE ENTWICKLUNG ERNEUTBARER ENERGIEN, MECHANISMEN UND RICHTLINIEN FÜR SOLARSTROMSYSTEME AUF DÄCHERN ZUR EIGENPRODUKTION UND ZUM EIGENVERBRAUCH
  • VIETNAM – NEUIGKEITEN UND VORSCHRIFTEN (03.10.2025)
  • VIETNAM – NEUIGKEITEN UND VORSCHRIFTEN (26.09.2025)

© 2023 Vietnamlaws.xyz

  • Heim
  • Internationale
  • Neuigkeiten und Vorschriften
  • Präsentation
  • Artikel
  • WELTBANK-ZERTIFIZIERUNG
  • English

© 2023 Vietnamlaws.xyz

News
  • Das Freihandelsabkommen und das Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Vietnam – Nachhaltiges Wachstum und Rechtssicherheit für Investoren (3/15/2023)