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RECHTLICHER HINWEIS ZUM ENTWURF DES ÄNDERUNGSGESETZES ZUM INSOLVENZRECHT

Dr. Oliver Massmann by Dr. Oliver Massmann
Oktober 6, 2025
in Artikel
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LEGAL ALERT ON THE DRAFT OF THE AMENDED LAW ON BANKRUPTCY
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Am 4. Februar 2025 wurde der neueste Entwurf des geänderten Insolvenzgesetzes („Entwurf“) vom Obersten Volksgerichtshof („SPC“) zur öffentlichen Kommentierung veröffentlicht. Der Entwurf soll das aktuelle Insolvenzgesetz Nr. 51/2014/QH13 vom 19. Juni 2014 („Insolvenzgesetz 2014“) ersetzen und führt mehrere bedeutende Änderungen ein, die sich auf die Insolvenzverfahren aufgrund der Umsetzung des Insolvenzgesetzes 2014 seit seinem Inkrafttreten bis heute auswirken können. Die erste öffentliche Kommentierungsfrist läuft bis zum 25. Februar 2025. Der endgültige Entwurf soll voraussichtlich im Mai 2025 vorgelegt werden. Das novellierte Insolvenzgesetz tritt voraussichtlich im Jahr 2026 in Kraft.

Die wichtigsten Eckpunkte des Entwurfs sind:

  1. Grundprinzipien des Insolvenzrechts

Der Entwurf wurde um die Grundsätze des Insolvenzrechts ergänzt. Diese sind (i) Transparenz bei Sanierungsverfahren und Insolvenzerklärungen, (ii) Fairness bei der Aufteilung der Insolvenzmasse und (iii) Maximierung des Wertes der Insolvenzmasse.

  1. Insolvenzvoraussetzungen:

Der Entwurf sieht zwei Szenarien für insolvente Unternehmen vor. Demnach kann ein insolventes Unternehmen gemäß dem Entwurf entweder

Szenario 1 (neu vorgeschlagenes Szenario): Unternehmen sind sechs (6) Monate ab Fälligkeit nicht in der Lage, fällige Schulden zu begleichen, außer in Fällen höherer Gewalt oder objektiver Hindernisse.

Szenario 2 (entspricht dem Insolvenzgesetz 2014): Unternehmen sind drei (3) Monate ab Fälligkeit nicht in der Lage, fällige Schulden zu begleichen.

Laut dem dem Entwurf beigefügten Bericht („Bericht“) wird die Frist von drei Monaten des Insolvenzgesetzes 2014 für den Lebenszyklus eines Unternehmens als zu kurz erachtet, weshalb eine Frist von sechs Monaten angemessener erscheint. Daher schlägt der SPC eine neue Frist von sechs Monaten zur weiteren öffentlichen Stellungnahme vor.

  1. Spezialisierte Insolvenzgerichte

Gemäß dem Entwurf und dem Bericht werden spezialisierte Gerichte gemäß dem neuen Gesetz über die Organisation der Volksgerichte von 2024 für alle Insolvenzverfahren zuständig sein. Die Richter werden sich auf die Beratung der Parteien bei der Beweiserhebung konzentrieren. Dies stellt eine wesentliche Änderung gegenüber dem geltenden Insolvenzgesetz von 2014 dar, das Bezirks- oder Provinzgerichte mit der Bearbeitung von Insolvenzverfahren betraut. Dem Entwurf zufolge werden die spezialisierten Gerichte mit der Bearbeitung der Fälle betraut sein, während (i) das Oberste Volksgericht den Antrag anhand der Entscheidungen (i1) über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und (i2) über die Insolvenzerklärung der spezialisierten Gerichte prüft; und (ii) das Oberste Volksgericht den Antrag anhand der Entscheidungen der Obersten Volksgerichte prüft. Darüber hinaus werden gemäß dem Entwurf relevante Aufgaben im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren wie Zustellung von Schriftstücken, Einreichung von Anträgen, Zahlung von Gebühren, Versammlungen und Gläubigerversammlungen über eine Online-Plattform abgewickelt. Es wird erwartet, dass das SPC in naher Zukunft eine solche Plattform entwickelt.

  1. Maßnahmen zur Vermögenserhaltung

Der Entwurf sieht drei (03) neue Maßnahmen zur Vermögenserhaltung vor:

(i) vorübergehende Aussetzung von Schuldenzahlungen, die nicht mit dem Sanierungsplan vereinbar sind;

(ii) vorübergehende Einstellung von Zahlungen an Pensions- und Sterbekassen; und

(iii) vorübergehende Aussetzung von Auslandsreisen für Rechtsvertreter.

  1. Mediationsverfahren

Das Mediationsverfahren wird im Entwurf als neues Verfahren für das Sanierungs-/Insolvenzverfahren eingeführt. Demnach ist der Insolvenzverwalter für die Mediation im Sanierungsplan, bei Streitigkeiten und Beschwerden im Zusammenhang mit dem Vermögen von Unternehmen und Genossenschaften zuständig und berichtet dem Richter über die Mediationsergebnisse.

  1. Neue Sanierungsverfahren

Nach dem geltenden Insolvenzgesetz von 2014 ist die Sanierung in das Insolvenzverfahren integriert und gilt für insolvente Unternehmen. Der Entwurf sieht jedoch separate Sanierungsverfahren für Unternehmen vor, die von Insolvenz bedroht sind – Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb erheblich beeinträchtigt würde, wenn sie fällige Schulden innerhalb der nächsten sechs Monate oder bereits fällige Schulden, deren Fälligkeit jedoch nicht länger als sechs Monate nach dem Datum der Einreichung des Sanierungsantrags zurückliegt, begleichen würden.

Die Sanierungsverfahren sind im Allgemeinen wie folgt geregelt:

1. Verfahren: Ein bevollmächtigter Vertreter reicht den Antrag beim Fachgericht ein.

2. Verfahren: Innerhalb von drei Werktagen nach Eingang des Sanierungsantrags beauftragt der Vorsitzende Richter des Fachgerichts einen Richter oder einen aus drei Richtern bestehenden Richterausschuss mit der Entscheidung über den Sanierungsantrag.

3. Verfahren Innerhalb von drei Werktagen ab dem Zuweisungsdatum prüft der zuständige Richter den Antrag, um festzustellen, ob das nächste Verfahren durchgeführt werden kann oder ob andere Maßnahmen der betroffenen Parteien (z. B. Änderung des Antrags, Überweisung des Antrags an ein anderes Fachgericht, Rückgabe des Antrags) erforderlich sind.

4. Verfahren: Verhandlungen zwischen den insolvenzgefährdeten Unternehmen und ihren Gläubigern. Das Ergebnis der Verhandlungen hat unmittelbare Auswirkungen auf die Sanierungsentscheidung des Fachgerichts (Fortführung oder Aussetzung des Verfahrens).

5. Verfahren: Das Fachgericht nimmt den Antrag an und leitet das Sanierungsverfahren ein.

6. Verfahren Innerhalb von zwei bis drei Monaten nach Insolvenzbeginn muss von allen Beteiligten ein Sanierungsplan erarbeitet, von der Gläubigerversammlung genehmigt und nach folgendem Szenario umgesetzt werden:

Szenario 1: Innerhalb von fünf (5) Jahren nach Genehmigung durch die Gläubigerversammlung

Szenario 2: Innerhalb des in der Gläubigerversammlung festgelegten Zeitrahmens. Kann sich die Gläubigerversammlung nicht auf einen Zeitrahmen einigen, wird der Sanierungsplan innerhalb von drei (3) Jahren nach Genehmigung durch die Gläubigerversammlung umgesetzt.

  1. Antrag auf Insolvenzverfahren

Gemäß dem Entwurf können gesicherte Gläubiger nun Insolvenzanträge stellen, wenn gesichertes Vermögen nicht mehr vorhanden ist.

  1. Ausländische Insolvenz

Gemäß dem Entwurf können vietnamesische Gerichte bei ausländischen Insolvenzverfahren unterstützen, z. B. das Vermögen von Unternehmen, die für ausländische Insolvenzverfahren relevant sind, überprüfen, inventarisieren, bewerten, liquidieren und einziehen. Darüber hinaus enthält der Entwurf detaillierte Bestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Insolvenzurteilen ausländischer Gerichte. Der Entwurf enthält wichtige Bestimmungen, beispielsweise zur Zuständigkeit vietnamesischer Gerichte und zu bestimmten Fällen, in denen Insolvenzentscheidungen ausländischer Gerichte in Vietnam nicht anerkannt werden.

  1. Übergangsbestimmungen

Gemäß Artikel 181 des Insolvenzgesetzentwurfs, der als Übergangsbestimmung für laufende Insolvenzverfahren dient, unterliegt jedes nach dem Insolvenzgesetz 2014 eingeleitete Insolvenzverfahren, das noch nicht das Stadium der Erteilung einer Insolvenzentscheidung durch ein zuständiges Gericht erreicht hat, dem neuen Insolvenzrecht.

***

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Dr. Oliver Massmann unter [email protected]. Dr. Oliver Massmann ist Geschäftsführer von Duane Morris Vietnam LLC.
 

 

 

 

 

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Dr. Oliver Massmann ist ein international tätiger Rechtsanwalt sowie Wirtschaftsprüfer und Buchhalter. Dr. Massmann promovierte im Bereich Internationales Wirtschaftsrecht. Dr. Massmann verfügt über mehr als 20 Jahre Berufserfahrung als Wirtschaftsanwalt in Vietnam. Dr. Massmann spricht fließend Vietnamesisch und verfügt über Verhandlungs- und Präsentationskompetenz.

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