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VIETNAM – DIE WELTBANK FRAGT DUANE MORRIS ZUM BENCHMARKING ÖFFENTLICH-PRIVATER PARTNERSCHAFTEN IM BEREICH DER INFRASTRUKTUR – WAS SIE WISSEN MÜSSEN:

Dr. Oliver Massmann by Dr. Oliver Massmann
Oktober 11, 2025
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FALLSTUDIENANNAHMEN

  • Der private Partner (die Projektgesellschaft) ist eine Zweckgesellschaft (SPV), die von einem Konsortium privater Unternehmen mit Tätigkeit in Vietnam gegründet wurde.
  • Die Vergabestelle ist eine nationale/bundesstaatliche Behörde in Vietnam, die die Planung, den Bau, die (vollständige oder teilweise) Finanzierung, den Betrieb und die Instandhaltung eines nationalen/bundesstaatlichen Infrastrukturprojekts im Verkehrssektor (z. B. einer Nationalstraße) mit einem geschätzten Investitionswert von 150 Millionen US-Dollar (oder dem Gegenwert in Ihrer Landeswährung) plant. Die Finanzierung erfolgt durch Verfügbarkeitszahlungen und/oder Nutzungsgebühren.
  • Zu diesem Zweck initiiert die Vergabestelle im Anschluss an ein wettbewerbliches PPP-Vergabeverfahren eine öffentliche Ausschreibung/Angebotsaufforderung/Angebotsanfrage/Qualifizierungsanfrage.

DEFINITIONEN

  • Öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP) bezeichnet jede vertragliche Vereinbarung zwischen einer öffentlichen Einrichtung oder Behörde und einer privaten Einrichtung zur Bereitstellung eines öffentlichen Vermögenswerts oder einer öffentlichen Dienstleistung, bei der die private Partei ein erhebliches Risiko und die Managementverantwortung trägt. Für die Zwecke dieser Umfrage gilt diese Definition unabhängig von der im jeweiligen Land oder Rechtsraum verwendeten Terminologie und gilt sowohl für staatlich als auch nutzerfinanzierte ÖPP.
  • Der „regulatorische Rahmen“ umfasst alle Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, verbindlichen Leitlinien oder Anweisungen, Standard-ÖPP-Verträge, sonstige allgemeingültige Rechtstexte, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsvorschriften, die im Zusammenhang mit ÖPP regeln oder Präzedenzfälle schaffen. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Begriff „Richtlinien“ auf andere vom Staat herausgegebene Dokumente, die für alle Beteiligten verbindlich sind, ähnlich wie Gesetze und Verordnungen durchgesetzt werden und detaillierte Anweisungen für die Umsetzung von ÖPP enthalten. Er ist nicht zu verwechseln mit einer Politik im Sinne einer Absichtserklärung einer Regierung, ÖPP als Maßnahme zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen einzusetzen. Der „regulatorische Rahmen“ umfasst unter anderem Gesetze, Verordnungen, Richtlinien usw. im Zusammenhang mit ÖPP (d. h. die Beschaffung von ÖPP kann dem allgemeinen Beschaffungsrahmen unterliegen; Planungs- und Budgetierungsfragen können stattdessen durch allgemeinere Gesetze und Verordnungen im Bereich der öffentlichen Finanzen geregelt sein).
  • Die „Vergabebehörde“ ist das Ministerium, die Abteilung oder die Behörde, die dafür verantwortlich ist, dass die relevanten Vermögenswerte und/oder Dienstleistungen nach erfolgreichem Abschluss des Beschaffungs-/Ausschreibungsverfahrens vom privaten Partner bereitgestellt werden. Sie ist die für die ÖPP zuständige Behörde (d. h. für die Identifizierung, Vorbereitung, Beschaffung, Vergabe und Verwaltung des ÖPP-Vertrags).
  • Beschaffungsterminologie: Da die beschaffungsbezogene Terminologie je nach Art des Beschaffungsverfahrens und Verfahrensstadium in den verschiedenen Rechtsräumen unterschiedlich ist, sollten die in der Umfrage verwendeten Begriffe von den Teilnehmern so interpretiert werden, dass sie den lokalen Benennungskonventionen entsprechen. Insbesondere die folgende, nicht abschließende Liste von Begriffen kann im Kontext der Umfrage weitgehend als austauschbar verstanden werden:

o   Ausschreibung/Ausschreibungsverfahren/Auswahlverfahren/Beschaffung

o   Angebot/Ausschreibung/Vorschlag

o   Ausschreibung/Bekanntmachung/Einladung zur Angebotsabgabe/Qualifizierungsanfrage (RFQ)/Aufforderung zur Angebotsabgabe (RFP) – falls keine RFQ vorliegt.

o   Ausschreibungsunterlagen/Vergabeunterlagen/Spezifikationen/Aufforderung zur Angebotsabgabe (RFP)

  1. RECHTLICHER UND INSTITUTIONELLER RAHMEN FÜR ÖPP

Q1: Erlaubt der rechtliche Rahmen in Ihrem Land die Beschaffung von ÖPP?

A1: Ja. Die Grundprinzipien und allgemeinen Vorschriften für ÖPP sind im Regierungserlass 63/2018/ND-CP vom 4. Mai 2018 über Investitionen in ÖPP-Form (im Folgenden „Erlass 63“) festgelegt.

Im Anschluss an den Erlass 63 haben die Ministerien folgende Leitlinien formuliert und herausgegeben:

(i) Rundschreiben Nr. 19/2019/TT-BGTVT vom 23. Mai 2019 mit detaillierten Leitlinien zu Investitionsfeldern und Inhalten von Machbarkeitsstudien für Investitionsprojekte in Form öffentlich-privater Partnerschaften im Verkehrssektor („Rundschreiben 19“)
(ii)      Rundschreiben Nr. 09/2018/TT-BKHĐT vom 28. Dezember 2018 mit Leitlinien zur Umsetzung einer Reihe von Artikeln des Regierungserlasses Nr. 63/2018/ND-CP vom 4. Mai 2018 über Investitionen in Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft. („Rundschreiben 09“)

(iii) Rundschreiben Nr. 88/2018/TT-BTC vom 28. September 2018 zur Regelung des Finanzmanagements und der Kosten bei der Auswahl von PPP-Investitionsprojekten durch Investoren („Rundschreiben 88“)

(iv) Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BTTTT vom 30. September 2016 zu den Leitlinien für PPP-Investitionsmodelle unter der Leitung des Ministeriums für Information und Kommunikation („Rundschreiben 21“)

(v) Rundschreiben Nr. 16/2016/TT-BKHDT vom 16. Dezember 2016 zu den Leitlinien für Präqualifikationsunterlagen und Ausschreibungsunterlagen für die Auswahl von Investoren für Projekte auf Grundstücken („Rundschreiben 16“)

(vi) Rundschreiben Nr. 15/2016/TT-BKHĐT vom 29. September 2016 zu Leitlinien für Präqualifikationsdokumente und Ausschreibungsunterlagen zur Auswahl von Investoren für PPP-Projekte („Rundschreiben 15“)

(vii)   Rundschreiben Nr. 19/2015/TT-BKHDT vom 27. November 2015 zur detaillierten Erstellung von Bewertungsberichten im Bieterauswahlverfahren.

Q2: Sind Ihnen Reformen (im regulatorischen Rahmen – Gesetze, Verordnungen, Richtlinien usw. oder in allgemein angewandten Praktiken) im Zusammenhang mit PPPs bekannt, die im oder nach Juni 2017 und vor dem 1. Juni 2019 durchgeführt wurden und die derzeit laufen und/oder nach dem 1. Juni 2019 umgesetzt werden sollen?

A1 : Ja. Zwischen Juni 2017 und dem 1. Juni 2019 wurden zwei Reformen im Bereich PPP durchgeführt. Das Dekret 63/2018/ND-CP über Investitionen in Form öffentlich-privater Partnerschaften wurde am 4. Mai 2018 erlassen und ersetzte das Dekret 15/2015/ND-CP vom 14. Februar 2015. Das PPP-Gesetz befindet sich seit Dezember 2018 im Entwurfsprozess.

Am 19. Juni 2018 trat das Dekret 63/2018/ND-CP in Kraft. Das PPP-Gesetz wird derzeit ausgearbeitet und soll in naher Zukunft (möglicherweise 2020) verabschiedet werden, um alle aktuellen PPP-bezogenen Dokumente zu ersetzen.

Q3: Für welche der folgenden Sektoren gilt der oben genannte Rechtsrahmen?

A3: Die oben genannten Regelungen gelten für:

– Verkehr (Artikel 4.1(a) des Dekrets 63/2018/ND-CP; Artikel 5(1)(a) des PPP-Gesetzentwurfs vom 20. Mai 2019 („PPP-Gesetzentwurf“))

– Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallwirtschaft und Bewässerung (Artikel 4.1(c) des Dekrets 63/2018/ND-CP; Artikel 5(1)(c) des PPP-Gesetzentwurfs) Energieerzeugung/-übertragung und -verteilung (Artikel 4.1(b) des Dekrets 63/2018/ND-CP; Artikel 5(1)(b) des PPP-Gesetzentwurfs)

– IKT (Artikel 5(1)(g) des PPP-Gesetzentwurfs)

– Soziale Infrastruktur, einschließlich Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Gefängnisse, Wohnungsbau usw. (Artikel 4.1(d),(d) des Dekrets 63/2018/ND-CP; Artikel 5(1)(d),(e) des PPP-Gesetzentwurfs) Gesetz)

–              Sonstiges (Artikel 4.1(g) des Dekrets 63/2018/ND-C; Artikel 5(1)(g) des PPP-Gesetzentwurfs; Infrastruktureinrichtungen, die der Entwicklung von Wissenschaft und Technologie dienen; kommerzielle Infrastruktur; Infrastruktur von Wirtschafts- und Industriegebieten (Artikel 5.1(h)-(i) des PPP-Gesetzentwurfs).

Q4: Verbietet oder beschränkt der Rechtsrahmen PPPs in den folgenden Sektoren ausdrücklich, abgesehen von der Landesverteidigung und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit?

A4: Nein. Der Rechtsrahmen verbietet oder beschränkt PPPs in keinem Sektor ausdrücklich.

Q5: Bitte nennen Sie die PPP-Vergabestellen in Vietnam und geben Sie deren Website(s) an (falls verfügbar).

A5: Die Beschaffungsstellen sind Ministerien, Ministerien und Volkskomitees der Provinzen.

Liste der Websites der Ministerien: http://chinhphu.vn/portal/page/portal/chinhphu/bonganh –
Liste der Websites der Provinzen: http://chinhphu.vn/portal/page/portal/chinhphu/cactinhvathanhpho

Q6: Gibt es eine spezialisierte staatliche Stelle, die das PPP-Programm unterstützt (PPP-Einheit)?

A6: Ja. Der PPP-Lenkungsausschuss ist die PPP-Einheit. Darüber hinaus kann jedes Ministerium, jede Behörde auf Ministerebene und jedes Volkskomitee einer Provinz eine PPP-Koordinationseinheit einrichten, die für die Verwaltung zuständig ist.

Website: http://ppp.mpi.gov.vn/en/Pages/default.aspx

Die Gründungsjahr: 2012

Relevante rechtliche/regulatorische Grundlage: Beschluss Nr. 2048/QD-TTg vom 27. Oktober 2016 über die Konsolidierung des PPP-Lenkungsausschusses („Beschluss 2048“); Beschluss Nr. 369/QD-BCDPPP zur Verkündung der Tätigkeitsordnung des Lenkungsausschusses für öffentlich-private Partnerschaften, der den Beschluss Nr. 161/QD-BCDPPP vom 11. Dezember 2012 zur Verkündung der Tätigkeitsordnung des Lenkungsausschusses für öffentlich-private Partnerschaften ersetzt.

Hauptaufgaben: (Artikel 2 des Beschlusses Nr. 369/QD-BCDPPP vom 23. November 2016 zur Verkündung der Tätigkeitsordnung des Lenkungsausschusses für öffentlich-private Partnerschaften)

– PPP-Regulierung und politische Leitlinien.

–          PPP-Kapazitätenaufbau für andere öffentliche Behörden.

–          PPP-Förderung im öffentlichen und/oder privaten Sektor in nationalen und internationalen Foren.

–          Identifizierung und Auswahl von PPP-Projekten aus der Pipeline.

–          Überwachung der PPP-Umsetzung.

Q7: Gibt es zusätzlich einen zentralen Projektentwicklungsfonds (Unterstützungsmechanismus) für die Projektvorbereitung?

A7: Ja. Der Fonds für technische Unterstützung bei der Projektvorbereitung (PPTAF).

Website: http://pptaf.mpi.gov.vn/pptaf.aspx,

Die Gründungsjahr: 2010

Die maßgebliche rechtliche Grundlage: Beschluss Nr. 1968/QD-BKH vom 12. November 2010 (geändert durch Beschluss Nr. 56/QD-BKHDT vom 19. Januar 2015).

  1. VORBEREITUNG VON ÖPP

Q8: Genehmigt das Finanzministerium oder die Zentrale Haushaltsbehörde das ÖPP-Projekt vor Beginn des Vergabeverfahrens?

A8: Nein

Q9: Genehmigt das Finanzministerium oder die Zentrale Haushaltsbehörde das ÖPP-Projekt vor Unterzeichnung des ÖPP-Vertrags?

A9: Ja (festgelegt in Artikel 19.5, Dekret 63/2018/ND-CP)
–              Bewertung der finanziellen Tragfähigkeit (einschließlich der Ermittlung der erforderlichen langfristigen öffentlichen Verpflichtungen (explizite und implizite, direkte und Eventualverbindlichkeiten) (Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe g und 29 Absatz 1 Buchstabe g des Dekrets 63, Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe g des Dekrets 19).

Hierfür gibt es eine spezielle Methodik.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe g und 29 Absatz 1 Buchstabe g des Dekrets 63 muss der Bericht zur Machbarkeitsstudie des Projekts den Finanzplan des Projekts enthalten (einschließlich der in Punkt g Absatz 3 Artikel 18 dieses Dekrets vorgeschriebenen Inhalte).

Artikel 14 Absatz 4 des Dekrets 19 sieht für Projekte, die zur Sicherstellung ihrer finanziellen Tragfähigkeit einen staatlichen Kapitalbeitrag benötigen, Informationen zum staatlichen Kapitalbeitrag gemäß Absatz 1 vor. Abschnitt IX, Anhang III, beigefügt zum Rundschreiben Nr. 09/2018/TT-BKHDT vom 28. Dezember 2018, basierend auf dem Finanzmodell des Projekts und den Analysedaten des ausgewählten Projektvertrags.

–               Risikoidentifizierung, -verteilung und -bewertung (Risikomatrix) (Artikel 29(1)(l) des Dekrets 63; Artikel 3(8) des Dekrets 21)

Hierfür gibt es eine spezielle Methodik.

Gemäß Artikel 29(1)(l) des Dekrets 63 muss ein Machbarkeitsstudienbericht des Projekts eine Risikoanalyse und die Verantwortlichkeiten der Parteien für das Risikomanagement während der Projektdurchführung enthalten.

Dekret 21 regelt in Artikel 3(8) über Risikoanalyse und vorgeschlagene Anreize und Garantien, dass unter bestimmten Bedingungen in Bezug auf technische, wirtschaftliche und finanzielle Aspekte Das Projekt; die Ergebnisse der Finanzanalyse zur Bewertung der Auswirkungen von Risiken auf das Projekt sowie der Kosten und des Nutzens von Lösungen zur Risikominderung sind anzugeben. Der Bericht zur Machbarkeitsstudie muss die vorgeschlagene Verteilung von Risiken und Verantwortung zwischen den relevanten Parteien im Risikomanagement während der Projektdurchführung, die vorgeschlagenen spezifischen Zuschüsse der zuständigen Behörden und den Mechanismus zur Risikoteilung zwischen den zuständigen Behörden und den Investoren darlegen.

– Vergleichende Bewertung, um zu ermitteln, ob eine ÖPP im Vergleich zu anderen Beschaffungsalternativen die beste Option ist (z. B. Kosten-Nutzen-Analyse, Vergleichsstudie des öffentlichen Sektors) (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Dekrets 63; Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c des Dekrets 21).

Hierfür gibt es eine spezielle Methodik.

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Dekrets 63 muss der Bericht zur Machbarkeitsstudie des Projekts Folgendes enthalten: Eine detaillierte Analyse des Investitionsbedarfs und der Vorteile des Projekts im Vergleich zu anderen Investitionsformen; Konsultation über die Auswirkungen des Projekts mit einer der folgenden Stellen: Volksrat, Volkskomitee, Delegation der Nationalversammlung der Provinz oder Stadt, in der das Projekt durchgeführt wird; Berufsverband in Verbindung mit dem Investitionssektor.

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c des Dekrets 21 muss die Machbarkeitsstudie eine Analyse der Vorteile des PPP-Investitionsmodells enthalten.

–              Bewertung der finanziellen Tragfähigkeit oder Bankfähigkeit (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g des Dekrets 63)

Hierfür gibt es eine spezielle Methodik.

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g des Dekrets 63 muss die Machbarkeitsstudie des Projekts den Projektfinanzplan (einschließlich der in Punkt g Absatz 3 Artikel 18 dieses Dekrets vorgeschriebenen Inhalte) enthalten. Dekret)

–              Beschaffungsstrategie (d. h. eine schnelle Bewertung, um den Ausschreibungsprozess im Voraus zu planen und strategisch besser auf seine Zwecke abzustimmen) (Artikel 8(3), 9(2), 19(2) des Dekrets 63).

Hierfür gibt es eine spezifische Methodik.

Gemäß Artikel 8(3) des Dekrets 63 beauftragt das Ministerium eine Zweigstelle, das Volkskomitee der Provinz eine spezialisierte Agentur oder Zweigstelle oder das Volkskomitee auf Bezirksebene mit der Vorbereitung des PPP-Projekts. Dies umfasst die Erstellung einer Vormachbarkeitsstudie, eines Machbarkeitsstudienberichts und die Auswahl des bevorzugten Bieters gemäß diesem Dekret und dem Ausschreibungsgesetz.

Artikel 9(2) des Dekrets 63 legt jedoch fest, dass für Projekte der Gruppe C weder ein Vormachbarkeitsstudienbericht noch eine Genehmigung des Projektinvestitionsvorschlags erforderlich sind. Die Durchführung oder Bewertung erfolgt gemäß Punkt a Absatz 1 dieser Verordnung. Das Projekt muss jedoch erst nach Genehmigung des Machbarkeitsstudienberichts bekannt gegeben werden.

Artikel 19 Absatz 2 des Dekrets 63 sieht außerdem vor, dass zu den für die Genehmigung eines Projektvorschlags erforderlichen Unterlagen der Bericht zur vorläufigen Machbarkeitsstudie gehört.

–              Marktsondierung/-bewertung, einschließlich des potenziellen Interesses von Auftragnehmern und der Marktkapazität für den Auftrag (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe h des Dekrets 63).

Hierfür gibt es eine spezielle Methodik.
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe h des Dekrets 63 muss eine Machbarkeitsstudie Folgendes enthalten: h) die Kapitalmobilisierung für das Projekt, die Bewertung des Bedarfs und der Liquiditätsquote des Marktes sowie die Untersuchung des Interesses von Investoren und Kreditgebern an dem Projekt.

–              Umweltverträglichkeitsprüfung (Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe dd, Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe dd des Dekrets 63, Abschnitt C, Anhang I des Rundschreibens 09)

Hierfür gibt es eine spezielle Methodik.

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e regelt, dass die Verfügbarkeit eines Umweltverträglichkeitsberichts Voraussetzung für die Genehmigung des Projekts ist.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe dd umfasst die Erstellung einer Machbarkeitsstudie die erwartete sozioökonomische Wirksamkeit des Projekts sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Umweltschutzgesetz.

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d muss die Machbarkeitsstudie des Projekts auch die sozioökonomischen Auswirkungen sowie die Auswirkungen des Projekts auf Umwelt, Gesellschaft und nationale Verteidigung und Sicherheit enthalten.

Gemäß Abschnitt C Anhang I des Rundschreibens 09 über die im Antragspaket zur Bewertung des PSR enthaltenen Unterlagen muss der vollständige Text der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Umweltschutzgesetz enthalten sein.

– Sozialverträglichkeitsprüfung (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe dd des Dekrets 63; Abschnitt III Absatz 2 Anhang III des Rundschreibens 09)

Hierfür gibt es eine spezielle Methodik.

Gemäß Artikel 29(1)(dd) des Dekrets 63 muss der Machbarkeitsstudienbericht des Projekts (dd) die Auswirkungen des Projekts auf Umwelt, Gesellschaft sowie nationale Verteidigung und Sicherheit enthalten.

Gemäß Abschnitt III(2) des Anhangs III Rundschreiben 09 muss die technische Auslegung eines Machbarkeitsstudienberichts die Auslegung der Aspekte umfassen, die sich während der Projektdurchführung auf die Gesellschaft auswirken, wie z. B. Unterstützung bei der Umsiedlung, Gleichstellung der Geschlechter, Schaffung von Arbeitsplätzen usw., sowie Maßnahmen zur Minimierung negativer Auswirkungen.

Q17: Nimmt die Vergabestelle die Bewertungen in die Angebotsanfrage und/oder die Ausschreibungsunterlagen auf?

A17: Nein.

Q18: Werden Ausschreibungsunterlagen online bereitgestellt?

A18: Nein.

Q19: Enthalten die Ausschreibungsunterlagen einen PPP-Vertragsentwurf?

A19: Ja. Gemäß den allgemeinen Richtlinien für den Inhalt von Projektverträgen gemäß dem Gesetz über PPP-Investitionen sowie Art, Umfang und Anwendungsbereich jedes einzelnen Projekts erstellt die zuständige Person bzw. der öffentliche Auftraggeber den Ausschreibungsunterlagen einen Vertragsentwurf. Dieser Vertragsentwurf legt die Vertragsbedingungen fest und dient als Grundlage für die Vorverhandlungen, die Verhandlungen, den Abschluss und die Unterzeichnung des Investitionsvertrags. Der Vertragsentwurf enthält eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten, Risiken, Rechte und rechtlichen Interessen der Vertragsparteien gemäß geltendem Recht (Rundschreiben Nr. 15/2016/TT-BKHDT zu den Richtlinien für Präqualifikationsdokumente und Ausschreibungsunterlagen zur Auswahl von Investoren für öffentlich-private Partnerschaftsprojekte).

Q20: Wurden standardisierte PPP-Musterverträge und/oder Transaktionsdokumente entwickelt?

A20: Ja. Enthalten in Rundschreiben Nr. 16/2016/TT-BKHDT (Formular 11), Rundschreiben 09/2018/TT-BKHDT (Anhänge V.A und V.B)

Frage 21: Ist die Beschaffungsbehörde/zuständige staatliche Stelle an der Bereitstellung oder Unterstützung der folgenden Anforderungen beteiligt: ​​Einholung der erforderlichen Umweltgenehmigungen, Erwerb des erforderlichen Grundstücksbesitzes, Erlangung des erforderlichen Wegerechts?

Q21: Die zuständige Regierungsstelle ist für die Beschaffung des benötigten Grundstücks zuständig. Gemäß Artikel 49 (1) des Dekrets 63 ist das Volkskomitee der Provinz für die Baufeldfreigabe und die Durchführung der Verfahren zur Zuteilung oder Pacht von Grundstücken zur Umsetzung des Projekts gemäß dem Landgesetz, dem Projektvertrag und damit verbundenen Verträgen verantwortlich. Das Volkskomitee der Provinz ist jedoch nicht zwangsläufig die beschaffende Stelle.

  1. BESCHAFFUNG/AUSSCHREIBUNG VON PPPS

Q22: Welche Qualifikationen sind für die Mitglieder des Bewertungsausschusses am besten geeignet?

A22: Die Zusammensetzung des Bewertungsausschusses ist festgelegt, und seine Mitglieder müssen die folgenden detaillierten Qualifikationen erfüllen:

  1. a) Sie verfügen über Schulungszertifikate im Bereich Ausschreibungen und ein Zertifikat über die Ausschreibungspraxis gemäß den Vorschriften.
  2. b) Sie verfügen über fachliche Kompetenz im Bereich Ausschreibungen.
  3. c) Sie verfügen über mindestens drei Jahre Erfahrung in den zugewiesenen Bereichen. Für Angebotspakete, die in abgelegenen oder stark benachteiligten Gebieten umgesetzt werden sollen, ist lediglich ein Jahr Erfahrung erforderlich.
  4. d) Ausreichende Englischkenntnisse für internationale Angebotspakete;
  5. e) Eine schriftliche Verpflichtungserklärung (siehe Anlage) ist erforderlich.
  6. f) Mütter, Väter, Schwiegermütter, Schwiegerväter, Kinder, Adoptivkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne oder Geschwister der an der Erstellung von Informationsanfragen, Präqualifikationsunterlagen, Ausschreibungen und Angebotsanfragen beteiligten Personen dürfen nicht an der Bewertung dieser Unterlagen beteiligt sein.
  7. g) Mütter, Väter, Schwiegermütter, Schwiegerväter, Kinder, Adoptivkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne oder Geschwister der an der Bewertung der Informationsanfragen, der technischen Vorschläge und der Ergebnisse der Auftragnehmerauswahl beteiligten Personen dürfen nicht beteiligt sein. an der Bewertung solcher Dokumente beteiligt.

Q23: Gibt die Vergabestelle eine Ausschreibung/Bekanntmachung für das PPP-Projekt heraus?

A23: Ja. Die Ausschreibung/Bekanntmachung muss im nationalen Ausschreibungssystem veröffentlicht werden (www.muasamcong.mpi.gov.vn) und Ausschreibungszeitung (Artikel 8.1, Ausschreibungsgesetz)

Q24: Wird die Ausschreibungsbekanntmachung online veröffentlicht?

A24: Ja. Auf der Website http://muasamcong.mpi.gov.vn/

Q25: Unterliegen ausländische Unternehmen bei der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren den folgenden Beschränkungen?

A25: Sie müssen ein Joint Venture mit inländischen Unternehmen gründen, um an der öffentlichen Ausschreibung teilnehmen zu können. (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h des Vergabegesetzes)

Q26: Gewährt die Vergabebehörde potenziellen Bietern eine Mindestfrist für die Abgabe ihrer Angebote?

A26: Ja. Gemäß Artikel 6 Absätze 5 und 6 des Dekrets 30/2015/ND-CP beträgt die Frist für die Abgabe eines Angebotspakets mindestens dreißig (30) Tage ab dem ersten Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen vor Angebotsschluss. Investoren müssen ihre Angebote vor Angebotsschluss einreichen. Die Frist für die Abgabe von Angeboten beträgt mindestens sechzig (60) Tage für inländische und neunzig (90) Tage für internationale Angebote ab dem ersten Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen vor Angebotsschluss. Investoren müssen ihre Angebote vor Angebotsschluss einreichen. Die Frist beträgt 60–90 Tage.

Q27: Welche Beschaffungsverfahren stehen für PPP-Verträge zur Verfügung und/oder sind als Standard festgelegt?
A27:Die Standardvergabeverfahren für PPP-Verträge sind:

– Offene Ausschreibung (Artikel 37 des Dekrets 63; Artikel 9 des Dekrets 30)

– Wettbewerbliche Ausschreibung mit Präqualifikationsphase (Beschränkte Ausschreibung) (Artikel 16.1 des Dekrets 30)

– Mehrstufige Ausschreibung (mit Vorauswahl der endgültigen Bewerber) (Artikel 30–31 des Vergabegesetzes)

– Wettbewerblicher Dialog (Artikel 38.3 des Vergabegesetzes, Artikel 58–59 des Dekrets 63)

–          Direktverhandlung (Artikel 22 des Vergabegesetzes)

–          Sonstige (Artikel 24-25 des Vergabegesetzes)

Q28: Falls Direktverhandlungen entweder eine verfügbare oder eine Standardoption sind, beschränkt der Rechtsrahmen dieses Verfahren auf bestimmte Ausnahmebedingungen und Umstände (einschließlich Fälle von Einzelanbietern oder Anwendung auf einen bestimmten Schwellenwert)?

A28: Ja gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets 30.

Q29: Ist der Ablauf des Vergabeverfahrens in den Ausschreibungsunterlagen detailliert beschrieben und werden allen Bietern dieselben Informationen bereitgestellt?

A29: Ja gemäß Artikel 26.2 des Dekrets 30.

Q30: Sind die Qualifikationsanforderungen (oder die Präqualifikation) in den Ausschreibungsunterlagen eindeutig festgelegt? Anforderungen (sofern zutreffend) und stellen Sie diese allen potenziellen Bietern im Rahmen der Ausschreibung/Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung?

A30: Ja. Gemäß Artikel 26.2 des Dekrets 30.

Q31: Gibt es Parameter/Grenzen für die Qualifikationsanforderungen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb qualifizierter Bieter nicht übermäßig einschränken?

A31: Nein.

Q32: Können potenzielle Bieter/Bieter Fragen zur Vergabebekanntmachung und/oder zu den Ausschreibungsunterlagen stellen?

A32: Ja gemäß Artikel 30.3 des Dekrets 30.

Q33: Falls ja, können die Bieter auch Neuerungen zur Verbesserung der Ausschreibungsunterlagen oder des Beschaffungsansatzes vorschlagen, beispielsweise durch die Bereitstellung von Value Engineering und/oder technologieneutralen Optionen?

A33: Nein.

Q34: Falls ja, gibt es einen Zeitrahmen für die Beantwortung von Fragen und Klarstellungen durch die Vergabebehörde. Bieter?

A34: Nein.

Q35: Falls ja, gibt die Vergabestelle diese Fragen und Klarstellungen trotz vertraulicher Informationen über die Bieter an alle potenziellen Bieter weiter?

A35: Ja gemäß Artikel 30 Absatz 3 des Dekrets 30.

Q36: Falls ja, verlängert die Vergabestelle die Frist für die Einreichung von Angeboten aufgrund der Änderungen in den Ausschreibungsunterlagen?

A36: Nein.

Q37: Kann die Vergabestelle neben Fragen und Klarstellungen auch eine Vorbesprechung vor der Angebotsabgabe durchführen?

A37: Ja gemäß Artikel 16 des Dekrets 30.

Q38: Falls ja, gibt die Vergabestelle trotz vertraulicher Informationen über die Bieter diese Fragen und Klarstellungen an alle potenziellen Bieter weiter? Gibt die Vergabebehörde die Antworten auf die von den Bietern in der Vorbesprechung gestellten Fragen allen Bietern bekannt?

A38: Ja gemäß Artikel 18.2(c) des Dekrets 30. 

Q39: Verlangt die Vergabebehörde von den Bietern, dass sie ihren Vorschlägen/Angeboten ein Finanzmodell beifügen?

A39: Ja gemäß Artikel 25.4, 45.4, 56.4 und 70.1(b) des Dekrets 30. 
Q40: Bewertet die Vergabestelle die Angebote ausschließlich nach den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bewertungskriterien?

A40: Ja, gemäß Artikel 33 Absatz 1, 47, 58, 72 und 78 des Dekrets Nr. 30.

Q41: Können bei der Bewertung der Angebote eines PPP-Vertrags andere Kriterien als der Preis (nicht preisliche Merkmale) herangezogen werden?

A41: Ja, gemäß Artikel 41, 53, 67, 73 und 79 des Dekrets Nr. 30.

Q42: Müssen andere Kriterien als der Preis, falls verwendet, begründet, objektiv und quantifizierbar sein?

A42:  Ja, gemäß Artikel 27, 36, 39, 58.2 und 58.3 des Verordnung 30.

Q43: Legt die Vergabestelle einen Kostenvoranschlag vor, wenn der Preis als Bewertungskriterium herangezogen wird?

A43: Ja gemäß Artikel 41.4, 53.4, 67.4, 73.4 und 79.4.

 

Q44: Wie verfährt die Vergabestelle bei nur einem Angebot am besten?

A44: Die Vergabestelle befolgt ein bestimmtes Verfahren, bevor sie einen PPP-Auftrag vergibt, wenn nur ein Angebot eingereicht wird. Es gilt die Direktvergabe (Artikel 22.4 des Vergabegesetzes, Artikel 9.3 der Verordnung 30).

Q45: Veröffentlicht die Vergabestelle die Bekanntmachung der Auftragsvergabe?

A45: Ja. Es ist nicht klar, aber es scheint, dass die Mitteilung online unter muasamcong.mpi.gov.vn (Artikel  42 (6) des Dekrets 30.) 

Q46: Falls ja, wird die Bekanntmachung der Auftragsvergabe online veröffentlicht?

A46: Ja, auf der Website: www.muasamcong.mpi.gov.vn

Q47: Benachrichtigt die Vergabestelle alle Bieter einzeln über das Ergebnis des PPP-Ausschreibungsverfahrens?

A47: Ja, gemäß Artikel 42 (6) des Dekrets 30.

Q48: Enthält die Benachrichtigung über das Ergebnis des PPP-Beschaffungsverfahrens die Gründe für die Auswahl des erfolgreichen Angebots?

A48: Ja, gemäß Artikel 42 (6) (b) des Dekrets 30.

Q49: Bietet die Vergabestelle den Bietern die Möglichkeit, in einer Nachbesprechung die Gründe für die Nichtauswahl ihres Angebots zu besprechen?

A49: Nein.

Q50: Gibt es nach der Auftragsvergabe und vor Vertragsunterzeichnung eine Stillhaltefrist, damit benachteiligte Bieter die Vergabe anfechten können. Entscheidung?

A50: Ja, gemäß Artikel 92.2 des Vergabegesetzes und der Frist in Kalendertagen: 10 Tage.

Q51: Ist die Stillhaltefrist in der Vergabebekanntmachung festgelegt?

A51: Nein.

Q52: Schränkt der Rechtsrahmen wesentliche Verhandlungen (z. B. über Preis oder Umfang) mit dem erfolgreichen Bieter zwischen der Vergabe und der Unterzeichnung des PPP-Vertrags ein?
A52: Ja, gemäß Artikel 43.2 des Dekrets 30.

Q53: Erlaubt der Rechtsrahmen Mechanismen zur Beschwerdeprüfung im Zusammenhang mit dem PPP-Ausschreibungsverfahren?

A53: Ja, gemäß Artikel 92.1 des Vergabegesetzes.

Q54: Gibt es eine Frist für die Entscheidung über Beschwerden?

A54: Ja. Die Frist beträgt gemäß Artikel 92.1(b) des Vergabegesetzes sieben Tage.

Q55: Können Entscheidungen angefochten werden?

A55: Ja, gemäß Artikel 92.1(c) des Vergabegesetzes.

Q56: Wird die ursprüngliche Beschwerde und/oder der Einspruch von einer unabhängigen Verwaltungsbehörde (außer der Vergabebehörde oder den Gerichten) entschieden?

A56: Ja. Gemäß Artikel 82.2(c), 84.3 und 92.1(c)-(d) des Vergabegesetzes. Zu den Genehmigungsbehörden gehören die Regierung, der Premierminister, Ministerien, Ministerien und Volkskomitees aller Ebenen.

Q57: Veröffentlicht die Vergabebehörde den PPP-Vertrag? (ungeachtet des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen)?

A57: Nein.

  1. VERTRAGSMANAGEMENT

Q58: Richtet die Vergabestelle oder die Vertragsverwaltungsbehörde ein System zur Verwaltung des PPP-Vertrags ein (z. B. durch Zuweisung von Verantwortlichkeiten oder Einrichtung spezifischer Managementinstrumente)?

A58: Ja, gemäß Artikel 51 des Dekrets Nr. 63.

Q59: Falls ja, welche der folgenden Instrumente sind darin enthalten?

A59: Die anwendbaren Instrumente sind:

–          Einrichtung eines PPP-Vertragsmanagementteams (Artikel 8 Absatz 6-7 des Dekrets Nr. 63).

-Beteiligung der Mitglieder des PPP-Vertragsmanagementteams am PPP-Vergabeprozess und/oder umgekehrt (Artikel 8 Absatz 7 des Dekrets 63)

Q60: Welche Qualifikationen müssen die Mitglieder des PPP-Vertragsmanagementteams am besten erfüllen?

A60: Die Mitglieder des PPP-Vertragsmanagementteams müssen ausreichende Qualifikationen ohne spezifische Details gemäß Artikel 8 Absatz 6 des Dekrets 63 erfüllen.

Q61: Führt die Vergabe- oder Vertragsverwaltungsbehörde ein Überwachungs- und Bewertungssystem für die Bauausführung des PPP-Projekts ein (z. B. ein System zur Verfolgung des Baufortschritts, zur Überwachung und Bewertung der Leistung usw.)?

A61: Ja, gemäß Artikel 52 des Dekrets 63.

Q62: Werden die Informationen zur Bauleistung im PPP-Vertrag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (z. B. auf Anfrage oder im Amtsblatt/Bulletin veröffentlicht). Vorstand)?

A62: Nein.

Q63: Werden die Leistungsinformationen zum PPP-Vertrag online öffentlich zugänglich gemacht?

A63: Nein.

Q64: Richtet die Beschaffungs- oder Vertragsverwaltungsbehörde ein Überwachungs- und Bewertungssystem für die Umsetzung des PPP-Vertrags nach Baubeginn ein?

A64: Ja, gemäß Artikel 53–55 des Dekrets 63.

Q65: Falls ja, welche der folgenden Instrumente sind enthalten?

A65: Folgende Instrumente sind enthalten:

– Zahlungen sind an die Leistung gekoppelt (Artikel 16.3, 18.1 und 21.1 des Rundschreibens 88/2018/TT-BTC).

– Die Leistung wird anhand der in den Ausschreibungsunterlagen und im PPP-Vertrag festgelegten Leistungskennzahlen (KPI) bewertet (Artikel 16.3, 18.1 und 21.1 des Rundschreibens 88/2018/TT-BTC)

– Der private Partner muss der Beschaffungs- oder Vertragsverwaltungsbehörde regelmäßig Betriebs- und Finanzdaten vorlegen (Artikel 56.2 des Dekrets 63).

– Die Beschaffungs- oder Vertragsverwaltungsbehörde muss regelmäßig Informationen über die Durchführung des PPP-Vertrags einholen (Artikel 52.1, 52.2, 73 und 74 des Dekrets 63).

Q66: Gibt es eine wirtschaftliche/technische Aufsichtsbehörde, die die Durchführung von PPP-Verträgen überwacht?
A66: Ja. Sie sind das Finanzministerium (www.mof.gov.vn), Bauministerium (www.moc.gov.vn) und dem Volkskomitee der Provinzen gemäß Artikel 69, 72 und 74 des Dekrets 63.

Q67: Falls ja, verfügt die Wirtschaftsregulierungsbehörde über folgende Befugnisse?

A67: Obwohl jedes Ministerium seine eigenen Gründungsentscheidungen trifft, verfügt die Wirtschaftsregulierungsbehörde über:

– Politische Autonomie (z. B. durch Unabhängigkeit bei der Ernennung der Direktoren des Fachministeriums oder ähnliche Mechanismen).

– Managementautonomie (Freiheit bei der Entscheidung über die Verwendung des Budgets und die Ressourcenverteilung).

– Tariffestsetzungsbefugnis.

– Streitbeilegungsbefugnis.

Q68: Ist es ausländischen Unternehmen untersagt, die Einnahmen aus der Durchführung eines PPP-Projekts in ihr Heimatland zu transferieren?

A68: Nein.

Q69: Reguliert der Rechtsrahmen (einschließlich der Standardvertragsklauseln) ausdrücklich Änderungen der Eigentumsstruktur (d. h. der Stakeholder-Zusammensetzung) des privaten Partners und/oder die Übertragung des PPP-Vertrags?

A69: Ja, gemäß Artikel 43 Absatz 1 des Dekrets 63.

Q70: Falls ja, welche der folgenden Umstände sind ausdrücklich geregelt?

A70: Es regelt Änderungen der Eigentumsstruktur/Vertragsübertragung zu jedem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit. Die technischen Qualifikationen des ursprünglichen Betreibers müssen gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Dekrets 63 erhalten bleiben. Dies ist jedoch nur nach Abschluss der Arbeiten (bei Projekten mit Bauphase) oder nach der Betriebsphase (bei Projekten ohne Bauphase) zulässig. Phase)

Q71: Ist die Änderung oder Neuverhandlung des PPP-Vertrags (nach Vertragsunterzeichnung) im Rechtsrahmen (einschließlich Standardvertragsklauseln) ausdrücklich geregelt?

A71: Ja, vorgesehen in Artikel 67 des Vergabegesetzes und Artikel 44 des Dekrets 63.

Q72: Falls ja, ist die Genehmigung einer anderen Regierungsbehörde als der Vergabebehörde erforderlich?

A72: Ja, gemäß den Artikeln 30, 31, 32 und 44 des Dekrets 63.

Q73: Falls ja, welche der folgenden Umstände sind ausdrücklich geregelt?

A73: Zu den gesetzlich geregelten Umständen gehören:

–           Eine Änderung des Umfangs und/oder des Vertragsgegenstands (Artikel 44 des Dekrets 63)

–          Eine Änderung der finanziellen und/oder wirtschaftlichen Ausgewogenheit des Auftrags (Artikel 67.6 des Vergabegesetzes, Artikel 32.1(b) des Dekrets 63).

–          Eine Änderung der Vertragslaufzeit (Artikel 67.6 des Vergabegesetzes).

–          Eine Änderung des vereinbarten Preises oder der Tarif- oder Jahreszahlungen (Artikel 67.3-5 des Vergabegesetzes).

Q74: Gibt es einen Schwellenwert, ab dem eine neue Ausschreibung erforderlich ist?

A74: Ja. Artikel 32 des Dekrets 63 sieht vor, dass ein Projekt in folgenden Fällen angepasst werden muss:

  1. a)        Das Projekt ist von Naturkatastrophen oder anderen Ereignissen höherer Gewalt betroffen;
  2. b)       Es liegen Elemente vor, die das Projekt in finanzieller und sozioökonomischer Hinsicht effektiver machen können;
  3. c)        Es kommt zu Planungsänderungen, die unmittelbar zu Änderungen der Ziele, des Standorts und des Umfangs des Projekts führen;
  4. d)      Das Projekt kann nach der Untersuchung, der ersten Auswahl oder der Ausschreibung keinen Investor gewinnen;
  5. e)        Andere Fälle gemäß Sondergesetz oder den vom Premierminister erlassenen Verordnungen.

Q75: Kann die Beschaffungs-/Vertragsverwaltungsbehörde einen PPP-Vertrag ändern? einseitig?
A75: Nein.

Q76: Behandelt der Rechtsrahmen (einschließlich der Standardvertragsklauseln) ausdrücklich die folgenden Umstände, die während der Laufzeit des PPP-Vertrags eintreten können?

A76: Das Gesetz behandelt folgende Umstände:

– Höhere Gewalt (Artikel 67.6 des Vergabegesetzes)

– Untervergabe und Austausch von Unterauftragnehmern (Artikel 43 des Dekrets 63 über die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Projektvertrag)

Q77: Erlaubt der Rechtsrahmen (einschließlich der Standardvertragsklauseln) alternative Streitbeilegungsverfahren?

A77: Ja gemäß Artikel 67 des Dekrets 63. Punkt 23, Abschnitt 3, Formblatt 11 des Rundschreibens Nr. 16/2016/TT-BKHDT

Q78: Ist ein Schiedsverfahren möglich?

A78: Ja. Nationale und internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Artikel 67 des Dekrets 63; Punkt 23, Abschnitt 3, Formblatt 11 des Rundschreibens Nr. 16/2016/TT-BKHDT)

Q79: Sind Schiedssprüche gegebenenfalls von den örtlichen Gerichten vollstreckbar?

A79: Ja, gemäß Artikel 427 der Zivilprozessordnung von 2015.

Q80: Gibt es andere Möglichkeiten der alternativen Streitbeilegung (ADR) (einschließlich Mediation oder Streitbeilegungsstellen)?

A80: Ja gemäß Artikel 67 Absatz 1 und 2 des Dekrets 63.

Q81: Erlaubt der Regulierungsrahmen (einschließlich Standardvertragsklauseln) den Kreditgebern, die Kontrolle über das PPP-Projekt zu übernehmen (Eingriffsrechte des Kreditgebers), falls der private Partner in Verzug gerät oder der PPP-Vertrag wegen Nichterfüllung seiner Leistungsverpflichtungen gekündigt werden könnte?

A81: Ja, gemäß Artikel 42 des Dekrets 63.

Q82: Falls ja, welche Beschreibung trifft am besten auf das Eingriffsrecht des Kreditgebers zu?

A82: Der Regulierungsrahmen regelt die Eingriffsrechte des Kreditgebers ausdrücklich. Artikel 42 des Dekrets 63 über das Recht der Kreditgeber zur Projektübernahme bestimmt:

  1. Kreditgeber sind berechtigt, die Rechte und Pflichten von Investoren oder Zweckgesellschaften ganz oder teilweise zu übernehmen oder eine zuständige Organisation mit der Übernahme zu beauftragen (nachfolgend „Übernahmerecht“ genannt), falls der Investor oder die Zweckgesellschaft seinen im Projekt- oder Kreditvertrag festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
  2. Zwischen den Kreditgebern und den Aufsichtsbehörden bzw. den Vertragsparteien muss eine schriftliche Vereinbarung über das Projekt getroffen werden.
  3. Nach der Projektübernahme übernimmt der Kreditgeber oder seine autorisierte Organisation alle im Projektvertrag und in der Vereinbarung über das Projektübernahmerecht festgelegten Verpflichtungen als Investor und Projektunternehmen.

Q83: Sind die Gründe für die Kündigung eines PPP-Vertrags im Regulierungsrahmen (einschließlich der Standardvertragsklauseln) ausdrücklich geregelt?

A83: Ja. Der Projektvertrag kann gekündigt werden, wenn die vereinbarte Vertragslaufzeit abläuft. Andernfalls kann der Projektvertrag vorzeitig gekündigt werden, wenn eine der Parteien gegen die Vereinbarung verstößt und ihr keine wirksamen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, oder wenn es sich um höhere Gewalt oder andere im Projektvertrag genannte Fälle handelt (Artikel 45 Absatz 2 und 3 des Dekrets 63).

Q84: Falls ja, werden im Regulierungsrahmen (einschließlich der Standardvertragsklauseln) auch die Folgen der Kündigung des PPP-Vertrags geregelt?

A83: Ja, gemäß Punkt 22, Abschnitt 3, Formblatt 11 des Rundschreibens Nr. 16/2016/TT-BKHDT.

  1. UNVERLANGTE ANGEBOTE

Q85: Gibt es in Vietnam unverlangte Angebote?

A85: Der Rechtsrahmen erlaubt dies ausdrücklich (Artikel 22(1) des Dekrets 63. Investoren dürfen auch Projekte vorschlagen, die nicht von Ministerien, Aufsichtsbehörden und Volkskomitees der Provinzen genehmigt wurden).

Q86: Führt die Vergabebehörde eine Bewertung unverlangter Angebote durch?

A86: Ja, gemäß den Artikeln 20.1, 22.2 und 23 des Dekrets 63.
Q87: Falls ja, gibt es vor der vollständigen Bewertung des unaufgeforderten Angebots ein Prüfverfahren und/oder eine vorläufige Machbarkeitsanalyse?

A87: Ja, gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Dekrets 63.

Q88: Wie stellt die Vergabebehörde am besten sicher, dass unaufgeforderte Angebote mit den bestehenden staatlichen Prioritäten im Einklang stehen?

A88: Die Vergabebehörde wendet ein spezielles Verfahren an, um die Vereinbarkeit von PPPs mit anderen staatlichen Investitionsprioritäten sicherzustellen. Artikel 24 Absatz 1 des Dekrets 63 und Artikel 15 Absatz 1 des Dekrets 15 (Ein Projekt muss alle folgenden Voraussetzungen erfüllen, um für die Entwicklung im Rahmen einer PPP-Investition ausgewählt zu werden: (a) Übereinstimmung mit dem Entwicklungsrahmenplan und den Entwicklungsplänen der Branche und Region sowie mit dem lokalen sozioökonomischen Entwicklungsplan)

Q89: Leitet die Vergabebehörde bei der Bearbeitung des unaufgeforderten Angebots ein wettbewerbliches PPP-Vergabeverfahren ein?

A89: Ja gemäß Artikel 24.2 des Dekrets 63 und Artikel 4 des Rundschreibens Nr. 09/2018/TT-BKHDT.

Q90: Gewährt die Vergabestelle weiteren potenziellen Bietern (neben dem Antragsteller) eine Mindestfrist für die Angebotserstellung?

A90: Nein.

Q91: Nutzt die Vergabestelle einen der folgenden Anreizmechanismen (Zugang zum BAFO-Verfahren und/oder automatische Vorauswahl, Bauträgerhonorar, Angebotsbonus, Swiss Challenge oder andere), um die Einreichung unaufgeforderter Angebote zu belohnen/entschädigen?

A91: Nein.

Bei Fragen oder für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Dr. Oliver Massmann unter [email protected]. Dr. Oliver Massmann ist Geschäftsführer von Duane Morris Vietnam LLC.

 

 

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