Die Staatsbank von Vietnam (Ngan hang Nha nuoc Viet Nam, SBV) ist die vietnamesische Zentralbank. Sie ist eine Institution auf Ministerialebene und der Regierung unterstellt. Der Gouverneur der SBV ist Mitglied des Kabinetts. Er wird gemeinsam vom Premierminister und dem vietnamesischen Parlament (Nationalversammlung) ernannt. Zu den Hauptaufgaben der SBV gehören:
- Unterstützung der Währungsstabilität und Umsetzung der Währungspolitik.
- Unterstützung der institutionellen Stabilität und Überwachung der Finanzinstitutionen.
- Unterstützung des Bankwesens und Abgabe von Empfehlungen an die Regierung zur Gestaltung der Wirtschaftspolitik.
- Unterstützung von Bankeinrichtungen für Finanzinstitute.
- Verwaltung der Devisenreserven des Landes.
- Verwaltung des Devisen- und Goldhandels.
- Verwaltung der Aufnahme und Rückzahlung von Auslandskrediten, der Gewährung von Darlehen an ausländische Parteien und die Eintreibung von Auslandsschulden.
- Druck und Ausgabe von Banknoten.
- Überwachung aller Aktivitäten der Geschäftsbanken in Vietnam.
- Vergabe von Staatskrediten an Geschäftsbanken.
- Betreuung des Ministeriums für Finanzen bei der Emission von Staatsanleihen und staatlich garantierten Anleihen.
- Vertretung der Staatskasse bei der Organisation von Ausschreibungen sowie bei der Ausgabe, Hinterlegung und Zahlung im Zusammenhang mit Staatsanleihen und Schatzwechseln.
- Wahrnehmung sonstiger Aufgaben im Bereich der Währungsverwaltung und Wechselkurse.
Im Jahr 1990 fand eine Neuordnung des Banksystems statt. Im Zuge dessen wurde die SBV von den anderen Geschäftsbanken getrennt und der Aufbau des privaten Bankensektors eingeleitet. Nach wie vor dominieren wenige große staatliche Geschäftsbanken den vietnamesischen Bankensektor.
Derzeit ist jedoch ein Privatisierungsprozess im Gange. Ziel dieses Prozesses ist die schrittweise Reduzierung des Staatsanteils auf mindestens 51 Prozent im Zeitraum 2021 bis 2025, wie im Beschluss Nr. 986/QĐ-TTg des Premierministers vom 8. August 2018 zur Genehmigung des Plans für die Entwicklung der vietnamesischen Banken bis 2025 und der Vision bis 2030 vorgesehen.
Mit Stand zum 1. Dezember 2022 hielt der Staat folgende Anteile an den vier größten staatlichen Geschäftsbanken: (i) 80,9% an der BIDV, (ii) 74,8% an der Vietcombank, (iii) 64,46% an der Vietinbank und (iv) 100% an der Agribank.
Beschränkungen für ausländische Beteiligungen an vietnamesischen Kreditinstituten
Am 3. Januar 2014 hat die Regierung das Gesetz Nr. 01/2014/ND-CP über den Erwerb von Anteilen an vietnamesischen Kreditinstituten durch ausländische Investoren verabschiedet (Gesetz Nr. 01). Dieses trat am 20. Februar 2014 in Kraft und löste das Gesetz Nr. 69/2007/ND-CP über den Erwerb von Anteilen an vietnamesischen Geschäftsbanken durch ausländische Investoren ab.
Nach dem Gesetz Nr. 01 sind folgende vietnamesische Kreditinstitute zum Angebot von Aktien berechtigt:
- Kreditinstitute mit Beteiligungskapital (d.h. Kreditinstitute, die in Form einer Beteiligungsgesellschaft gegründet und organisiert sind, einschließlich Geschäftsbanken mit Anteilsbesitz, Finanzunternehmen mit Anteilsbesitz und Leasinggesellschaften mit Anteilsbesitz), und
- Kreditinstitute, die ihre Rechtsform von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Beteiligungsgesellschaft umwandeln.
Zu den ausländischen Investoren zählen sowohl ausländische juristische Personen (Institutionen) als auch ausländische natürliche Personen. Ausländische juristische Personen in diesem Sinne sind
- nach dem Recht eines anderen Staates gegründete und tätige juristische Personen sowie deren Zweigniederlassungen im Ausland oder in Vietnam und
- in Vietnam gegründete und tätige juristische Personen, geschlossene Fonds, Mitgliederfonds oder Investmentunternehmen für Wertpapiere mit ausländischem Kapital von mehr als 49 Prozent.
Als ausländische natürliche Personen gelten jene, die nicht die vietnamesische Staatsangehörigkeit besitzen.
Das Gesetz Nr. 01 erfasst unter dem Begriff des Anteilsbesitzes (Aktienbesitzes) den direkten und den indirekten Anteilsbesitz, trifft jedoch keinerlei Aussage über den Umfang des Anteilsbesitzes.
Erwirbt ein ausländischer Investor eine Beteiligung an einem vietnamesischen Kreditinstitut, welche dazu führt, dass der ausländische Investor weniger als 5 Prozent des satzungsmäßigen Kapitals des vietnamesischen Kreditinstituts hält, ist eine vorherige Bewilligung durch die SBV nicht erforderlich. In anderen Fällen bedarf der Erwerb einer Beteiligung an einem vietnamesischen Kreditinstitut durch einen ausländischen Investor der vorherigen Zustimmung der SBV.
Die Beteiligung einer ausländischen natürlichen Person ist auf 5 Prozent des satzungsmäßigen Kapitals eines vietnamesischen Kreditinstituts beschränkt. Die Beteiligung einer ausländischen juristischen Person hingegen darf 15 Prozent des Satzungskapitals eines vietnamesischen Kreditinstituts nicht überschreiten.
Ein ausländischer Investor, der eine juristische Person ist und mindestens 10 Prozent des Satzungskapitals eines vietnamesischen Kreditinstituts besitzt, darf seine Beteiligung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem er im Besitz von mindestens 10 Prozent des Satzungskapitals eines solchen Kreditinstituts ist, nicht an eine andere juristische oder natürliche Person veräußern.
Die Beteiligung eines ausländischen strategischen Investors an einem vietnamesischen Kreditinstitut darf nicht mehr als 20 Prozent des satzungsmäßigen Kapitals betragen. Auch darf der Investor seine Anteile am vietnamesischen Kreditinstitut nicht vor Ablauf von fünf Jahren, nachdem er strategischer Investor geworden ist, veräußern.
Ein strategischer Investor ist definiert als eine ausländische juristische Person mit finanzieller Kapazität, deren Vertreter sich schriftlich verpflichtet, eine enge Verbindung mit dem vietnamesischen Kreditinstitut im Hinblick auf langfristige Interessen einzugehen und dieses beim Übergang zu moderner Technologie, bei der Entwicklung von Bankprodukten und -dienstleistungen sowie bei der Verbesserung seiner finanziellen, administrativen und operativen Kapazitäten zu unterstützen.
Die Beteiligung eines ausländischen Investors und seiner verbundenen Unternehmen ist auf 20 Prozent des Satzungskapitals eines vietnamesischen Kreditinstituts beschränkt. Die Gesamtbeteiligung aller ausländischen Investoren an einer vietnamesischen Geschäftsbank darf nicht mehr als 30 Prozent des satzungsmäßigen Kapitals betragen.
Die Gesamtbeteiligung aller ausländischen Investoren an einem vietnamesischen Kreditinstitut, bei dem es sich nicht um eine Bank handelt, muss dem Gesetz über öffentliche Unternehmen entsprechen und börsennotiert sein. Vorbehaltlich spezifischer Bestimmungen über den Anteil ausländischer Beteiligungen beträgt der maximale Anteil ausländischer Beteiligungen 49 Prozent des satzungsmäßigen Kapitals eines solchen Instituts.
In besonderen Fällen der Umstrukturierung eines angeschlagenen und/oder in Schwierigkeiten befindlichen Kreditinstituts kann der Premierminister zur Sicherstellung der Systemstabilität von Kreditinstituten im Einzelfall eine Entscheidung über die Gesamtbeteiligungsquote einer ausländischen juristischen Person oder eines ausländischen strategischen Investors und über die Gesamthöhe der Beteiligung ausländischer Investoren an einem angeschlagenen Kreditinstitut, das umstrukturiert wird, treffen, die über die oben genannten Grenzen hinausgeht.
Gemäß einer Regierungsanweisung aus dem Jahr 2018 ist das Finanzministerium verpflichtet, einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten, der ausländische Beteiligungen an vietnamesischen Geschäftsbanken von bis zu 50 Prozent zulässt. Die Fertigstellung und Verabschiedung des Gesetzes wird jedoch erst im vierten Quartal 2019 erwartet. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts hat die Regierung jedoch noch kein Gesetz veröffentlicht, das die für ausländische Investoren äußerst attraktive 50-Prozent-Quote zulässt. Der jüngste Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Nr. 01 sieht vor, dass die ausländische Beteiligung an bestimmten Banken, die als Kreditinstitute eingestuft sind und eine Übertragung benötigen, bis zu 49 % betragen darf.
Erwähnenswert ist jedoch, dass sich Vietnam im Freihandelsabkommen mit der EU und im begleitenden Investitionsschutzabkommen verpflichtet hat: (i) den Anteil europäischer Investoren an zwei vietnamesischen Banken (ausgenommen oben genannten vier größten staatlichen Banken) innerhalb der nächsten fünf Jahre auf 49 Prozent zu erhöhen und (ii) etwaige Beschränkungen für ausländische Beteiligungen europäischer Finanzinstitute an vietnamesischen Geschäftsbanken nach fünf Jahren aufzuheben. Die Abkommen wurden im Juni 2019 unterzeichnet und das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam ist am 1. August 2020 in Kraft getreten. Die Ratifizierung des Investitionsschutzabkommens zwischen der EU und Vietnam durch die EU-Mitgliedstaaten steht noch aus.
Devisenbestimmungen
Die vom Ständigen Ausschuss der Nationalversammlung im Dezember 2005 erlassene und im Juni 2006 in Kraft getretene Devisenverordnung in der Fassung vom 18. März 2013 regelt den Devisenverkehr in Vietnam. Die Regierung hat das Gesetz Nr. 70/2014/ND-CP (Gesetz Nr. 70) erlassen, um Richtlinien für die Devisenverordnung und ihre Änderungen vom 18. März 2013 festzulegen.
Das am 5. September 2014 in Kraft getretene Gesetz Nr. 70 löste das Gesetz Nr. 160/2006/ND-CP vom 28. Dezember 2006 ab, um eine detaillierte Umsetzung der Verordnung sicherzustellen.
Im Gesetz Nr. 70 werden die Devisenaktivitäten von Gebietsansässigen und Gebietsfremden in Bezug auf laufende Transaktionen, Kapitaltransaktionen, die Aufnahme von Auslandskrediten, die Verwendung von Devisen und die Erbringung von Devisendienstleistungen, den Devisenmarkt und die Wechselkurse sowie die Verwaltung der Ein- und Ausfuhr von Gold in Vietnam geregelt.
Hinsichtlich der Aufnahme von Auslandskrediten hat die Regierung zudem das Gesetz Nr. 219/2013/ND-CP vom 26. Dezember 2013 über die Verwaltung und Rückzahlung von nicht staatlich garantierten Offshore-Krediten (Gesetz Nr. 219) erlassen. Dieses trat am 15. Februar 2014 in Kraft und ersetzte das Gesetz Nr. 134/2005/ND-CP.
Das Gesetz Nr. 219 gilt für alle Unternehmen, die nach dem Unternehmensgesetz gegründet wurden. Es gilt auch für Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute und Banken, die nach dem Gesetz über Kreditinstitute gegründet wurden, sowie für Genossenschaften und Genossenschaftsverbände, welche nach dem Genossenschaftsgesetz gegründet wurden und tätig sind.
Auslandskredite im Sinne des Gesetzes Nr. 219 sind Darlehen von Gebietsfremden im Rahmen von Darlehensverträgen, Rohstoffkaufverträgen mit Zahlungsaufschub, Treuhanddarlehensverträgen und Verträgen über die Ausgabe von nicht staatlich garantierten Schuldtiteln. Die Kreditaufnahme im Ausland muss grundsätzlich den SBV-Vorschriften entsprechen und unterliegt der Registrierungspflicht bei der SBV.
Aus dem Gesetz Nr. 219 geht jedoch nicht eindeutig hervor, welche Anforderungen erfüllt, welche Arten von Krediten registriert werden müssen und welche Genehmigungs-/Registrierungsverfahren anzuwenden sind. Diese Fragen wurden im Rundschreiben Nr. 12/2022/TT-NHNN der SBV vom 30. September 2022 (Rundschreiben Nr. 12) behandelt, welches bestimmte Leitlinien zur Devisenkontrolle im Zusammenhang mit der Aufnahme von Auslandskrediten enthält. Das am 15. November 2022 in Kraft getretene Rundschreiben Nr. 12 ersetzte das Rundschreiben Nr. 03/2016/TT-NHNN und die dazugehörigen Änderungsrundschreiben. Das Rundschreiben Nr. 12 hat dazu beigetragen, den rechtlichen Rahmen für die Verwaltung der Kreditaufnahme und -rückzahlung von Unternehmen im Allgemeinen und von Unternehmen ohne staatliche Garantie zu verbessern. Einige wesentliche Punkte des Rundschreibens Nr. 12 sind:
Kredite in Form eines Zahlungsaufschubs für die Einfuhr von Waren müssen nicht mehr bei der SBV registriert werden. Allerdings müssen die Eröffnung und Nutzung von Bankkonten sowie der Überweisungsverkehr den Anforderungen des Rundschreibens Nr. 03 genügen.
Zu den Krediten, die bei der Staatsbank registriert werden müssen, gehören: (i) mittel- und langfristige Auslandskredite, (ii) kurzfristige Auslandskredite mit verlängerter Tilgungsfrist, deren Gesamtlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, und (iii) kurzfristige Auslandskredite, die nicht verlängert werden, deren ausstehender Kapitalbetrag jedoch nicht vor oder innerhalb von 30 Werktagen nach Ablauf eines Jahres ab dem Datum der ersten Kreditaufnahme vollständig zurückgezahlt wurde.
Mit Rundschreiben Nr. 12 wurde auch die Frist für die Registrierung von Offshore-Krediten und Änderungen an bereits registrierten Offshore-Krediten von 30 Tagen (wie zuvor im Rundschreiben 03/2016/TT-NHNN festgelegt) auf 30 Werktage ab dem Datum der Unterzeichnung des Kreditvertrags oder der Änderungsvereinbarung verlängert, um dem Kreditnehmer mehr Zeit für die Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen für die Registrierung des Offshore-Kredits oder der Änderungen desselben zu verschaffen.
Ein Kreditnehmer, der kein ausländisch investiertes Unternehmen ist, muss für die Zwecke des Auslandskredits ein Bankkonto bei einer zugelassenen Bank in Vietnam eröffnen. Ausländisch investierte Unternehmen können ein Direktinvestitionskonto (DICA) für Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit mittel- und langfristigen Offshore-Krediten verwenden. Ein DICA kann vom Kreditnehmer für den gleichen Zweck in Bezug auf kurzfristige Kredite zusätzlich zu seinem aktuellen Offshore-Kreditkonto/seinen Offshore-Kreditkonten verwendet werden.
Ändert sich der Auszahlungs-, Rückzahlungs- oder Zinszahlungsplan eines Kredits um weniger als 10 Tage gegenüber dem bei der SBV bereits registrierten Zeitplan, muss der Kreditnehmer die Änderungen nur auf der Website für die Verwaltung von nicht staatlich garantierten Auslandskrediten und -rückzahlungen (www.sbv.gov.vn oder www.qlnh-sbv.cic.org.vn) mitteilen und muss die Änderungen nicht bei der SBV registrieren. Wenn sich der Zeitplan jedoch um mehr als 10 Tage ändert, ist eine erneute Registrierung bei der SBV erforderlich.
Rundschreiben Nr. 12 erlaubt auch die Mitteilung an die SBV (anstelle einer Änderungsregistrierung) in Bezug auf bestimmte Unternehmensänderungen der bei der SBV registrierten Informationen, wie z. B. Änderung (Erhöhung oder Senkung) des Kapitalbezugs, Rückzahlung von Kapital, Zinsen und Gebühren innerhalb von 100 Währungseinheiten der ausländischen Kreditwährung im Vergleich zu dem zuvor von der SBV bestätigten entsprechenden Inhalt, Änderung der Anschrift des Kreditnehmers innerhalb der Provinz/Stadt, in der er seinen Hauptsitz hat, oder Änderung der Handelsnamen der betreffenden Banken, die Kontodienstleistungen erbringen usw.
Am 14. November 2019 hat die Regierung das Gesetz Nr. 88/2019/ND-CP über die Ahndung von administrativen Verstößen im Bereich des Geld- und Bankwesens erlassen (Gesetz Nr. 88). Das Gesetz Nr. 88 trat am 31. Dezember 2019 in Kraft und ersetzte (i) das Gesetz Nr. 96/2014/ND-CP vom 12. Dezember 2014 (Gesetz Nr. 96), (ii) das Gesetz Nr. 95/2011/ND-CP vom 20. Dezember 2011 und (iii) das Gesetz Nr. 202/2004/ND-CP vom 10. Dezember 2004 über die Ahndung von administrativen Verstößen im Bereich des Geld- und Bankwesens.
Ziel dieses Gesetzes war es, den Devisen- und Goldhandel und damit verbundene Aktivitäten in Vietnam zu lockern. Infolgedessen wurden die Geldstrafen im Zusammenhang mit Gold- und Devisenhandel, Preisauszeichnung/Zahlung/Werbung im Devisen-/Goldhandel usw. einerseits erheblich gesenkt, nämlich von 600 Millionen VND (ca. 26 000 USD) auf 250 Millionen VND (ca. 11 000 USD). So ist z.B. auch die potentielle Strafe für einen erstmaligen Verstoß betreffend den Handel mit Goldbarren ohne Lizenz nur eine Verwarnung und die Höhe der potentiellen Geldstrafe für einen Verstoß betreffend Devisengeschäfte, die von nicht lizenzierten Kreditinstituten durchgeführt werden bis zu 250 Mio. VND (ca. 11.000 USD) – etwa dreimal niedriger ist als der im Gesetz Nr. 96 genannte Betrag. Andererseits können im Zusammenhang mit Verstößen stehende Devisen/Goldbestände beschlagnahmt und die Registrierungsbescheinigung als Devisenmakler sowie die Goldhandelslizenz der betreffenden Parteien ausgesetzt oder entzogen werden.
Entwicklungen in der Wertpapierregulierung
Im Frühjahr 2007 trat das erste vietnamesische Wertpapiergesetz (Nr. 70/2006/QH11, 2007) in Kraft, das aus 11 Kapiteln und 136 Artikeln besteht (in der Fassung vom 24. November 2010). Das Wertpapiergesetz gilt in erster Linie für inländische Emissionen von auf VND lautenden Wertpapieren und ist daher auf öffentliche Emissionen von Wertpapieren beschränkt und gilt nicht für Privatplatzierungen von nicht börsennotierten Wertpapieren. Dabei umfasst der Begriff “Wertpapiere” eine breite Palette von werthaltigen Finanzinstrumenten, einschließlich
- Aktien
- Schuldverschreibungen.
- Optionsscheine.
- Zertifikate.
- Kauf- und Verkaufsoptionen.
- Terminkontrakte in jeder Form.
- Verträge über die Einbringung von Anlagekapital.
Das Wertpapiergesetz enthält insbesondere Vorschriften über
- das öffentliche Angebot von Wertpapieren
- Börsennotierungen.
- Handel (Dealing/Trading).
- Anlagen in Wertpapieren.
- Wertpapierdienstleistungen.
Gründung und Regulierung von Wertpapierfirmen und Investmentfonds
Der Anwendungsbereich des Wertpapiergesetzes von 2019 umfasst sowohl Systeme für den Handel mit börsennotierten Wertpapieren als auch Systeme für den Handel mit nicht börsennotierten Wertpapieren, die von der vietnamesischen Börse (Vietnam Stock Exchange – VSE) und ihren Tochtergesellschaften organisiert und betrieben werden. Die lokale Aufsichtsbehörde, die State Securities Commission (SSC), kontrolliert und überwacht diese Systeme, die jedoch unabhängige juristische Personen sind. Die SSC ist eine staatliche Einrichtung unter Aufsicht des Ministeriums für Finanzen.
Die Regierung und das Ministerium für Finanzen haben mehrere Vorschriften, Entscheidungen und Rundschreiben zur Umsetzung des Wertpapiergesetzes erlassen. Nach dem Wertpapiergesetz müssen in Vietnam öffentlich angebotene Wertpapiere auf VND lauten. Eine Aktiengesellschaft muss u.a. folgende Voraussetzungen erfüllen, um ihre Aktien erstmals öffentlich anbieten zu können:
- a) Das eingebrachte Satzungskapital beträgt zum Zeitpunkt des Angebots gemäß den Geschäftsbüchern mindestens 30 Mrd. VND;
- b) Das Unternehmen hat in den letzten zwei Jahren Gewinne erwirtschaftet und weist zum Zeitpunkt des Angebots keine kumulierten Verluste auf;
- c) Es liegt ein von der Hauptversammlung genehmigter Plan für die Ausgabe und Verwendung des durch das Angebot generierten Kapitals vor;
- d) Mindestens 15 Prozent der Stammaktien wurden an mindestens 100 Nicht-Hauptaktionäre verkauft. Beträgt das Satzungskapital des Emittenten 1.000 Mrd. VND oder mehr, muss der Anteil 10 Prozent ausmachen.
- e) Die Hauptaktionäre haben sich vor dem Datum des Angebots verpflichtet, mindestens 20 Prozent des Aktienkapitals des Emittenten für mindestens ein Jahr nach Abschluss des Angebots zu halten.
Am 10. Januar 2012 erließ das Ministerium für Finanzen die Entscheidung Nr. 62/QD-BTC zur Genehmigung des Projektplans für die Restrukturierung von Wertpapierfirmen. Diese Entscheidung gilt als Kernstück des Masterplans für die Neuordnung des Aktienmarktes/-sektors, des Versicherungsmarktes und der Wertpapierfirmen, den das Ministerium für Finanzen dem Parteipolitbüro vorgelegt hat. Die Entscheidung sieht vor, dass Wertpapierfirmen auf der Grundlage des Indexes für verfügbares Kapital/Risiko/aufgelaufene Verluste bewertet und in drei Gruppen (normal, kontrolliert und besonders kontrolliert) eingeteilt werden.
Die Entscheidung enthält keinen klaren Restrukturierungsplan, sondern schreibt bestimmte Kontrollmethoden und Sanktionen für Wertpapierfirmen vor, die den geforderten Kapital-/Risikoindex nicht erfüllen, z. B. Offenlegungs-/Berichtspflichten, Aufsicht oder Lizenzentzug. Am 28. Februar 2019 erließ der Premierminister die Entscheidung Nr. 242/QD-TTg zur Genehmigung des Restrukturierungsplans.
Das am 31. Dezember 2020 erlassene Gesetz Nr. 155/2020/ND-CP (Gesetz Nr. 155) legt Richtlinien für das Wertpapiergesetz 2019 sowie das Gesetz zur Änderung bestimmter Artikel der Wertpapiergesetze in Bezug auf das Angebot zum Verkauf von Wertpapieren, die Börsennotierung, den Handel mit und die Anlage in Wertpapieren sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren und dem Wertpapiermarkt fest. Dieses Gesetz ersetzt die Gesetze Nr. 58/2012/ND-CP vom 20. Juli 2012 und Nr. 60/2015/ND-CP vom 26. Juni 2015.
Das Gesetz Nr. 155 schränkt die ausländische Beteiligung an staatlichen Unternehmen, die in Sektoren tätig sind, für die in Vietnam kein diesbezüglicher Schwellenwert gilt, nicht ein und erlaubt ausländischen Unternehmen, in vietnamesische Staats- und Unternehmensanleihen zu investieren.
Öffentliche Angebote
Zur Einleitung des Verfahrens für ein öffentliches Angebot ist die Einreichung eines Antrags in Form einer Registrierungserklärung erforderlich, die Folgendes enthalten muss:
- Den Prospekt.
- Die geprüften Jahresabschlüsse der letzten zwei Geschäftsjahre.
- Die Gründungsdokumente des Emittenten und die relevanten Gesellschaftsbeschlüsse.
Der wesentliche Inhalt des Prospekts richtet sich nach dem Rundschreiben Nr. 120/2020/TT-BTC des Finanzministeriums vom 31. Dezember 2020, das Leitlinien für die Börsennotierung von Wertpapieren enthält. Ausländische Investoren sollten jedoch beachten, dass es in Vietnam keine festen Standards für Jahresabschlüsse und Buchhaltung gibt, was zu Unstimmigkeiten in der Finanzberichterstattung und deren Qualität führen kann.
Privatplatzierungen
Eine Privatplatzierung wird im Wertpapiergesetz 2019 definiert als eine Vereinbarung über das Angebot von Wertpapieren an weniger als 100 Anleger unter Ausschluss professioneller Wertpapieranleger bzw. des Angebots ausschließlich an professionelle Anleger.
Das Wertpapiergesetz 2019 sieht folgende Voraussetzungen für eine Privatplatzierung durch öffentliche Unternehmen vor:
- a) Es liegt ein Beschluss der Hauptversammlung vor, der den Emissionsplan und den Plan für die Verwendung des durch die Privatplatzierung generierten Kapitals mit bestimmten Kriterien und einer bestimmten Anzahl von Anlegern bestätigt;
- b) Die Privatplatzierung steht nur strategischen Anlegern und professionellen Anlegern zur Verfügung;
- c) Die Übertragung der privat platzierten Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen ist für strategische Investoren auf drei Jahre und für professionelle Anleger auf ein Jahr ab dem Abschlussdatum der Privatplatzierung beschränkt, mit Ausnahme von Übertragungen zwischen professionellen Anlegern, Übertragungen aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder einer rechtskräftigen Entscheidung, eines Schiedsspruchs und Übertragungen aufgrund von Erbschaften, wie gesetzlich vorgeschrieben;
- d) Zwischen zwei Privatplatzierungen von Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen muss ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegen;
- e) Das Verhältnis zwischen dem Besitz von Aktien, der Umwandlung von Anleihen in Aktien und der Ausübung von Optionsscheinen durch ausländische Investoren muss gesetzeskonform sein.
Sind die Antragsunterlagen unvollständig und ungültig, so gibt die zuständige staatliche Behörde innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags auf Registrierung einer Privatplatzierung von Aktien eine schriftliche Stellungnahme ab und fordert das emittierende Unternehmen auf, die Unterlagen zu vervollständigen. Als Datum des Eingangs der gültigen und vollständigen Unterlagen gilt das Datum, an dem das emittierende Unternehmen die Änderung und Ergänzung der Unterlagen abgeschlossen hat.
Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der gültigen und vollständigen Registrierungsunterlagen informiert die staatliche Behörde den Emittenten und veröffentlicht auf ihrer Website die Privatplatzierung von Aktien des Emittenten. Das emittierende Unternehmen legt der zuständigen staatlichen Behörde innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der Verkaufstranche einen Bericht über die Ergebnisse der Privatplatzierung unter Verwendung des dem Gesetz Nr. 155/2020/ND-CP beigefügten Standardformulars vor.
Bedingungen für die Notierung an der vietnamesischen Börse (mit ihren beiden Tochtergesellschaften Hanoi Stock Exchange und Ho Chi Minh Stock Exchange)
Ein Unternehmen kann seine Aktien notieren lassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) Es handelt sich um eine Aktiengesellschaft, deren eingezahltes Grundkapital zum Zeitpunkt der Beantragung der Börsennotierung gemäß dem letzten geprüften Jahresabschluss mindestens 30 Mrd. VND beträgt und deren Nettovermögen mindestens 30 Mrd. VND beträgt, und zwar gemäß dem gewichteten Durchschnitt des Kaufpreises der Aktien bei der letzten öffentlichen Emission, wie gesetzlich vorgeschrieben, oder dem durchschnittlichen Referenzkurs der an der UPCOM gehandelten Aktien während der letzten 30 Handelstage vor der Antragstellung oder dem gewichteten Durchschnitt des Kaufpreises bei der ersten Emission des equitisierten Unternehmens.
- b) Die Hauptversammlung hat der Börsennotierung zugestimmt und die Aktien werden seit mindestens 2 Jahren an dem UPCoM (Unlisted Public Company Market) gehandelt, es sei denn, der Antragsteller hat ein öffentliches Wertpapierangebot unterbreitet oder eine Aktienemission durchgeführt;
- c) Die Eigenkapitalrendite im Jahr vor dem Antragsjahr muss mindestens 5 % betragen und die Geschäftsergebnisse der letzten zwei Jahre vor dem Antragsjahr müssen profitabel sein; es dürfen keine Schulden bestehen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung länger als ein Jahr überfällig sind; es dürfen keine kumulierten Verluste gemäß dem letzten geprüften Jahresabschluss oder dem geprüften Halbjahresabschluss, falls der Antrag nach dem Ende des Zeitraums eingereicht wird, der durch den Halbjahresabschluss abgedeckt wird, bestehen;
- d) Sofern es sich nicht um ein equitisiertes Unternehmen handelt, muss die antragstellende juristische Person mindestens 15 Prozent der stimmberechtigten Aktien besitzen, die von mindestens 100 anderen Aktionären als den Hauptaktionären gehalten werden; wenn das Grundkapital der juristischen Person 1.000 Mrd. VND oder mehr beträgt, so beträgt die Quote 10 Prozent;
- e) Anteilseigner, die natürliche oder juristische Personen sind, vertreten durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, die Mitglieder des Aufsichtsrates, den Chief Controller, die Controller, den Generaldirektor/Direktor, den stellvertretenden Generaldirektor/Direktor, den Hauptbuchhalter, den Finanzdirektor und Personen, die gleichwertige Führungspositionen innehaben, müssen sich verpflichten, 100 Prozent der von ihnen gehaltenen Aktien für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem ersten Handelstag an der Börse und 50 Prozent dieser Aktien für die folgenden sechs Monate zu halten, wobei staatliche Aktien, die von diesen natürlichen Personen gehalten werden, nicht berücksichtigt werden;
- f) Das Unternehmen und sein gesetzlicher Vertreter sind in den letzten zwei Jahren vor dem Datum der Antragstellung nicht wegen der in Artikel 12 des Wertpapiergesetzes genannten Verstöße bestraft worden;
- g) Es gibt ein Wertpapierunternehmen, das Beratungsdienste für die Börsennotierung erbringt, es sei denn, der Antragsteller ist ein Wertpapierunternehmen.
Registrierung an der vietnamesischen Börse (VNX)
Unternehmen, die sich für die Notierung von Wertpapieren registrieren lassen möchten, müssen bei der VNX einen Registrierungsantrag stellen. Ein Antrag auf Registrierung zur Börsennotierung von Aktien muss unter anderem die folgenden Unterlagen enthalten:
- Genehmigung der Hauptversammlung
- Verzeichnis der Aktionäre, aufgenommen einen Monat vor dem Datum der Einreichung des Antrags;
- Prospekt;
- Verpflichtung bestimmter Aktionäre wie der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats, des Geschäftsführers, des stellvertretenden Geschäftsführers und des Hauptbuchhalters des Unternehmens usw., 100 Prozent der von ihnen gehaltenen Aktien für sechs Monate ab dem Datum der Börsenzulassung und 50 Prozent dieser Anzahl von Aktien für die folgenden sechs Monate zu halten;
- Bescheinigung der Wertpapiersammelbank über die Registrierung des Unternehmens und die Hinterlegung der Aktien bei der Wertpapiersammelbank; und
- schriftliche Zustimmung der Staatsbank bei Kreditinstituten, die Aktien halten.
Die VNX/HOSE/HNX wird innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der vollständigen und ordnungsgemäßen Antragsunterlagen dem Registrierungsantrag stattgeben oder ihn ablehnen und im Falle einer Ablehnung ihre Gründe schriftlich darlegen.
Gesetz Nr. 155/2020/ND-CP vom 31. Dezember 2020 über ausländisches Eigentum am Aktienmarkt (Gesetz Nr. 155)
Im April 2009 erließ der Premierminister die Entscheidung 55/2009/QD-TTg, die den Kauf und Verkauf von “Wertpapieren auf dem vietnamesischen Aktienmarkt” regelt. Darin wurde die Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Anlegern in Übereinstimmung mit ausländisch investierten inländischen Investmentfonds festgelegt. Außerdem wurde eine 49-Prozent-Regel festgelegt, nach der inländische Investmentfonds und inländische Wertpapierinvestmentunternehmen als ausländische Investoren gelten, wenn Ausländer mehr als 49 Prozent der Unternehmensanteile halten.
Die o.g. 49-Prozent-Grenze wurde am 1. September 2015 durch das Gesetz Nr. 60/2015/ND-CP aufgehoben, sodass es nunmehr generell — außerhalb der sog. “bedingten” Sektoren — keine Beschränkung des ausländischen Anteilsbesitzes gibt. Beschränkungen ergeben sich indes aus WTO-Verpflichtungen oder anderen spezifischen nationalen Gesetzen (etwa eine 30-Prozent-Grenze im Bankensektor). Letztere werden im Gesetz Nr. 155 wie folgt konkretisiert:
Maximale ausländische Beteiligung an einer Aktiengesellschaft:
- a) Wenn die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft durch ein von Vietnam unterzeichnetes internationales Abkommen geregelt ist, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens;
- b) Wenn die Geschäftsbereiche der Aktiengesellschaft durch gesetzliche Bestimmungen geregelt sind, die den Anteil ausländischer Beteiligungen festlegen, gelten diese Bestimmungen;
- c) Sind die Geschäftsbereiche der Aktiengesellschaft in der Liste der Marktzugangsbeschränkungen aufgeführt, so gelten die Vorschriften über den Anteil ausländischer Beteiligungen in jeder Kategorie. Ist in diesen Vorschriften keine Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung festgelegt, so darf die ausländische Beteiligung an der Gesellschaft 50 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten;
- d) Fällt die Aktiengesellschaft unter keinen der in den Buchstaben a), b) und c) genannten Fälle, so gibt es keine Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung;
- e) Ist die Aktiengesellschaft in mehreren Geschäftszweigen tätig, für die unterschiedliche Höchstgrenzen für die ausländische Beteiligung gelten, so darf die ausländische Beteiligung die niedrigste dieser Grenzen nicht überschreiten;
- f) Legt die Aktiengesellschaft eine niedrigere als die in den Buchstaben a), b), c), d) und e) genannte Höchstgrenze für die ausländische Kapitalbeteiligung fest, so muss diese von der Hauptversammlung genehmigt und in der Satzung der Aktiengesellschaft niedergelegt werden.
Ausländische Investoren können unbegrenzt in Staatsschuldverschreibungen, staatlich garantierte Schuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Unternehmensanleihen, Fondszertifikate, Anteile an Investmentgesellschaften, derivative Wertpapiere, Hinterlegungsscheine und garantierte Optionsscheine investieren, sofern die geltenden Gesetze nichts Anderes vorsehen.
Rundschreiben Nr. 51/2021/TT-BTC vom 30. Juni 2021
Ende 2008, zwei Jahre nach Inkrafttreten des ersten Wertpapiergesetzes, haben der SSC und das Ministerium für Finanzen die Entscheidung Nr. 121/2008/QD-BTC (Entscheidung Nr. 121) erlassen, um den Markt für ausländische Investitionen attraktiver zu machen und Verstöße gegen das Wertpapiergesetz zu ahnden. Die Entscheidung Nr. 121 regelte die Aktivitäten ausländischer Investoren auf dem vietnamesischen Wertpapiermarkt.
Am 6. Dezember 2012 hat das Finanzministerium das Rundschreiben Nr. 213/2012/TT-BTC (Rundschreiben Nr. 123) zur selben Regelungsmaterie erlassen. Das Rundschreiben Nr. 213 trat am 15. Februar 2013 in Kraft und ersetzte die Entscheidung Nr. 121. Mit dem am 18. August 2015 vom Finanzministerium erlassenen und am 1. Oktober 2015 in Kraft getretenen weiteren Rundschreiben Nr. 123/2015/TT-BTC zur Regelung der Aktivitäten ausländischer Investoren auf dem vietnamesischen Wertpapiermarkt (Rundschreiben Nr. 123) wurde das Gesetz Nr. 60 konkretisiert und das Rundschreiben Nr. 213 ersetzt. Am 16. August 2021 wurde das Rundschreiben Nr. 123 wiederum durch das Rundschreiben Nr. 51/2021/TT-BTC (Rundschreiben Nr. 51) ersetzt.
Das Rundschreiben Nr. 51 enthält detaillierte Dokumente und Verfahren für ausländische Investoren, die an den vietnamesischen Börsen tätig werden wollen. Es strafft die Verfahren für die Teilnahme ausländischer Investoren am vietnamesischen Aktienmarkt, indem es den Umfang der erforderlichen Unterlagen reduziert und die Verfahrensabläufe vereinfacht. So sieht das Rundschreiben beispielsweise vor, dass Dokumente nicht mehr ins Vietnamesische übersetzt werden müssen, sondern in englischer Sprache eingereicht werden können.
Das Rundschreiben legt fest, dass ausländische Investoren einen sog. Securities Trading Code (STC) beantragen müssen, bevor sie mit Aktien, Anleihen oder anderen Arten von Wertpapieren gemäß den Wertpapiermarktvorschriften handeln dürfen.
Meldeverfahren für Foreign Ownership Limits (FOL)
Das Rundschreiben Nr. 155 legt fest, dass öffentliche Unternehmen für die Bestimmung der anwendbaren FOL (Beschränkungen ausländischen Eigentums) verantwortlich sind. Nach Bestimmung der für sie geltenden FOL müssen die Unternehmen die für die Notifizierung erforderlichen Unterlagen bei der SSC einreichen. Zu diesen Unterlagen gehören: (i) extrahierte Informationen zu den Geschäftsbereichen, wie sie im nationalen Unternehmensregistrierungsportal hochgeladen wurden, und die mit diesen Informationen verknüpfte elektronische Adresse sowie (ii) das Sitzungsprotokoll und der Beschluss des Vorstands, mit dem die uneingeschränkte FOL genehmigt wird (wenn das Unternehmen keine FOL beizubehalten wünscht), oder das Sitzungsprotokoll und der Beschluss der Hauptversammlung, mit dem die spezifische FOL genehmigt wird, und die Satzung, die diese vorsieht (wenn das Unternehmen die FOL beizubehalten wünscht). Das SSC hat 7 Werktage Zeit, um die Mitteilung über die FOL schriftlich zu bestätigen.
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Bei Fragen können Sie gerne Dr. Oliver Massmann unter [email protected] kontaktieren. Dr. Oliver Massmann ist geschäftsführender Direktor von Duane Morris Vietnam LLC.